Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 383/2008 vom 02.06.2008

Rechtsgutachten zur Anreizregulierungsverordnung

Ein vom Verband kommunaler Unternehmen (VKU) in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zur Anreizregulierungsverordnung kommt zu dem Ergebnis, dass zentrale Eckpunkte der Verordnung nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Dies betrifft im Einzelnen die Behandlung von Kapitalkosten für Altinvestitionen als beeinflussbare Kostenpositionen, die Festsetzung des allgemeinen Produktivitätsfaktors mit 1,25 % bzw. 1,5 % p. a. und die Orientierung am besten Netzbetreiber.

Im Einzelnen stellen die Gutachter fest:

- Kapitalkosten für Altinvestitionen sind vom Netzbetreiber nicht beeinflussbar. Eine Nichtberücksichtigung dieser Kosten im Katalog der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten des § 11 Abs. 2 ARegV verstößt gegen die Vorgaben des § 21a Abs. 4 EnWG.

- Die in § 9 ARegV geregelte Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfortschritts ist von § 21 EnWG nicht gedeckt, da gemäß § 21 a EnWG lediglich die inflationsbereinigte gesamtwirtschaftliche Produktivitätsentwicklung zur Bestimmung der Erlösobergrenze heranzuziehen ist.

- Die Festsetzung des Effizienzmaßstabs beim besten Netzbetreiber entspricht nicht dem Leitgedanken des § 21 a EnWG, dass die Effizienzvorgaben erreichbar und übertreffbar sein müssen. Dieses ist systemimmanent für den effizientesten Netzbetreiber nicht gegeben.

Von der Anreizregulierung betroffene Unternehmen können diese Argumentation den Regulierungsbehörden bei den Konsultationen zur Festsetzung der Erlösobergrenzen entgegenhalten.

Weitere Informationen über die Anreizregulierungsverordnung sind im Intranet-Angebot des StGB NRW für Mitgliedskommunen unter Fachinfo & Service/Fachgebiete/Finanzen und Kommunalwirtschaft/Energiewirtschaft abrufbar.

Az.: IV/3 811-00/3

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