Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 77/2020 vom 07.01.2020

Rechtsgutachten zu Landesmietendeckel

Ein per Landesgesetz eingeführter Mietendeckel wäre auch materiell verfassungswidrig. Das ergibt ein Rechtsgutachten des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Professor Dr. Hans-Jürgen Papier im Auftrag des GdW-Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen. Damit bestätigt nach dem Staatsrechtler Ulrich Battis sowie den Juristen vom wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages und des Bundesinnenministeriums ein weiterer renommierter Verfassungsrechtler die Unvereinbarkeit eines Landesmietendeckels mit dem Grundgesetz. Das Abgeordnetenhaus von Berlin plant zurzeit den Erlass eines Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln), siehe i.E. hierzu StGB NRW-Mitteilung 319/2019 vom 24.06.2019. Da das Gesetzesvorhaben umstritten ist und Berlin mit dem Mietendeckel juristisches Neuland betritt, sind Klagen gegen die Regelung bereits angekündigt.

Formelle und materielle Verfassungswidrigkeit gegeben

Der erste Teil des Gutachtens von Professor Papier hatte im September 2019 bereits die formelle Verfassungswidrigkeit eines Landesmietendeckels belegt – und damit bestätigt, dass der Bundesgesetzgeber für das von ihm geregelte soziale Mietpreisrecht eine Vollkompetenz besitzt, die eine Gesetzgebungskompetenz auf Landesebene für einen Mietendeckel ausschließt. Im zweiten Teil des Gutachtens kommt Papier nun unter anderem zu dem Schluss: „Der geplante Mietenstopp sowie die Mietobergrenzen sind nicht mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz vereinbar." Denn sie stellen laut Professor Papier einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht der betroffenen Vermieter dar. Hinzu kommt: Ein Mietenstopp würde unterschiedslos alle Vermieter treffen – auch diejenigen, die bislang nur geringe Mieten verlangt haben. Das widerspricht dem Gleichheitssatz.

Gesetz wird hohen Anforderungen an Enteignungen nicht gerecht

Papier beurteilt die geplanten Mietobergrenzen zudem als nicht verfassungskonform, da diese zu dauerhaften Verlusten bei der Vermietung und damit zu Beeinträchtigungen der Substanz von Wohngebäuden führen würden. Eine Anwendung des wichtigen Instruments Mietspiegel sei hier deutlich zielführender. Auch die geplante Absenkungsregelung für Mietpreise wird im Gutachten als verfassungswidrig beurteilt, da sie einer Enteignung gleichkomme. Für eine Enteignung gelten aber besonders hohe Anforderungen, denen das geplante Gesetz nicht gerecht wird. Die vorgesehene Härtefallregelung sieht Professor Papier als unvereinbar mit dem Grundgesetz, da der Gesetzgeber selbst die Voraussetzungen und Einschränkungen vorgeben muss und nicht eine öffentliche Stelle nach deren Ermessen. Diese Grundrechtseingriffe werden auch durch die vorgesehene zeitliche Befristung nicht abgemildert, da sich die Effekte eines Mietendeckels auch deutlich später noch auswirken würden.

Keine genügende Differenzierung nach Leistungsfähigkeit

Professor Papier sieht damit eine doppelte – formelle und materielle – Verfassungswidrigkeit eines Landesmietendeckels als belegt an. Ungerecht am Mietendeckel sei auch, dass er nicht nach Leistungsfähigkeit der Mieter differenziert und dadurch viele Menschen finanziell entlastet, die gar keine Entlastung brauchen.

Az.: 20.4.2.2-001/001 gr

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