Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 399/1998 vom 20.07.1998

Rechtsfolgen aus dem BVerfG-Urteil zur kommunalen Verpackungssteuer

In den "Mitteilungen" vom 20.05.1998, Seite 154 (lfd. Nr. 274), hat die Geschäftsstelle über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07. Mai 1998 berichtet, wonach die Gemeinden nicht berechtigt sind, eine Verpackungssteuer zu erheben.

Aufgrund einiger Anfragen gibt die Geschäftsstelle folgende ergänzende Information über die Rechtsfolgen:

1. Wenn eine Kommune die Verpackungssteuerbescheide entsprechend der Mustersatzung als "vorläufig" erlassen hat, sind die gezahlten Verpackungssteuern von Amts wegen zurückzuzahlen. Es bedarf dann keines Antrags des Steuerpflichtigen. Eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags erfolgt nicht, weil § 233 a Abgabenordnung auf kommunale Abgaben nicht anwendbar ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 b KAG NW).

2. Falls eine Kommune ihre Verpackungssteuerbescheide nicht für vorläufig erklärt hat und diese Bescheide vom Steuerpflichtigen auch nicht angefochten worden sind, sind die Steuerbescheide nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden. Die Steuerbescheide sind zwar rechtswidrig, weil ihnen eine Satzung zugrunde liegt, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig und damit nichtig ist. Der Steuerbescheid (Verwaltungsakt) verliert dadurch aber nicht seine Rechtswirksamkeit; er wird bloß rechtswidrig und anfechtbar, aber nicht nichtig. Nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts hat ein Bürger, der einen rechtswidrigen Verwaltungsakt nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist anficht, später keinen Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts mehr.

Eine Gemeinde kann aber unter Anwendung pflichtgemessen Ermessens einen aufgrund eines rechtswidrigen Bescheids eingenommene kommunale Abgabe auch dann zurückerstatten, wenn der zwar wirksame, aber rechtswidrige Bescheid unanfechtbar geworden ist. Sollte sich eine Gemeinde auch ohne Bestehen einer Rechtspflicht für eine Rückerstattung entscheiden, muß sie gegenüber mehreren Steuerpflichtigen den Gleichheitssatz beachten.

Sollte sich eine Gemeinde zu einer Rückzahlung ohne Vorliegen einer Rechtspflicht entschließen, empfiehlt die Geschäftsstelle, eine solche Entscheidung nur dann zu treffen, wenn der Steuerschuldner bereit ist, mit der Kommune eine Vereinbarung über Abfallvermeidungsaktivitäten zu treffen. Bei den gesamten Aktivitäten um eine kommunale Verpackungssteuer stand ja schließlich nicht die Absicht, Einnahmen zu erzielen, im Vordergrund, sondern die Absicht, die Müllmengen zu reduzieren.

3. Die förmliche Aufhebung der aufgrund des BVerfG-Urteils als nichtig anzusehenden Verpackungssteuer-Satzungen durch den Gemeinderat /Stadtrat ist nicht erforderlich und auch nicht zweckmäßig. Das wäre unnötiger Verwaltungsaufwand.

4. Nicht wenige Kommunen haben bis zu der negativen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.1998 in Verhandlungen mit den von einer möglichen Verpackungssteuer betroffenen Firmen erreicht, daß diese Firmen (insbesondere Schnellimbiß-Anbieter) die Einweggegenstände reduziert haben. Durch das Bundesverfassungsgerichts-Urteil ist zwar das "Druckmittel" einer möglichen Verpackungssteuer-Satzung weggefallen. Nicht wenigen einschlägigen Firmen ist aber deutlich geworden, daß der Verzicht auf Einweggegenstände auch ein Marketing-Mittel zur Kundenwerbung sein kann. Unter diesem Aspekt erscheinen weitere Bemühungen der Kommunen, die einschlägigen Firmen zur Reduzierung von Einweggegenständen zu bewegen, infolge des Bundesverfassungsgerichts-Urteils zwar erschwert, aber nicht aussichtslos.

Az.: II schw/g

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