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StGB NRW-Mitteilung 419/1998 vom 05.08.1998

Rechtschreibreform in den kommunalen Verwaltungen

Durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1998 ist die Rechtmäßigkeit der Rechtscheibreform bestätigt worden. Hinsichtlich der Umsetzung der neuen Rechtschreibregeln in den kommunalen Verwaltungen besteht nach Auffassung der Geschäftsstelle kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Zwar war der Tagespresse zu entnehmen, daß sich das Land Nordrhein-Westfalen ebenso wie einige andere Bundesländer entschieden hat, die neue Rechtschreibung für die Landesverwaltung zum 01.08.1998 einzuführen. Daneben soll aber für eine noch nicht näher bekannte Übergangsfrist auch die alte Rechtschreibung zulässig sein. Ein offizieller Erlaß des Innen- und Justizministeriums liegt der Geschäftsstelle hierzu bislang nicht vor. Es sollten deshalb zunächst die Einzelheiten der nordrhein-westfälischen Regelung sowie die im Herbst stattfindende Innenministerkonferenz abgewartet werden, in der nochmals die Möglichkeit einheitlicher Vorgaben hinsichtlich der Anwendung der neuen Regeln bei den Landesverwaltungen untersucht werden sollen. Die Geschäftsstelle wird dann prüfen, ob sich das Umsetzungskonzept auch als Empfehlung für die Kommunen eignet.

Sofern einzelne Kommunen bereits eigene Umsetzungskonzepte entwickeln möchten, empfiehlt die Geschäftsstelle, darauf zu achten, daß die Fristen so bemessen werden, daß zusätzliche Kosten (etwa durch einen erforderlichen Austausch von Software lediglich zum Zwecke der Anpassung an die neue Rechtschreibung) vermieden werden.

Az.: IV/2-200-5

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