Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 21/2012 vom 20.12.2011

Rechtsbehelfe gegen Grundsteuerveranlagung

In der ZDF-Sendung „WISO“ vom 19.12.2011 sind Hausbesitzer aufgefordert worden, bis zum Jahresende gegen die Grundsteuer „Widerspruch/Einspruch“ einzulegen. Unter Hinweis auf die verfassungsgerichtliche Klärung des Grundsteuerrechts wird den Bürgerinnen und Bürgern empfohlen, „Widerspruch/Einspruch“ gegen die Grundsteuerbescheide einzulegen. Hierzu soll man sich sowohl an die Kommune wenden, die den Grundsteuerbescheid verschickt hat, als auch an das Finanzamt, in dessen Zuständigkeit Haus oder Grundstück liegen. Dort sollten Hausbesitzer den Grundlagenbescheid angreifen, der ja mit dem verfassungsrechtlich beanstandeten Einheitswert berechnet wurde.

Aus Sicht der Geschäftsstelle stellt sich die Angelegenheit wie folgt dar: Das Bundesverfassungsgericht befasst sich in der Tat in dem Verfahren 2 BvR 287/11 mit der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, insbesondere mit der Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes. Bereits seit längerem beantragen Steuerberater unter Hinweis auf die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einheitsbewertung die Vorläufigkeitserklärung der Steuerbescheide gem. § 165 AO. In ständiger Beratungspraxis rät die Geschäftsstelle davon ab, solchen Anträgen stattzugeben. Dies hatten wir bereits mit Mitteilungsnotiz Nr. 165 v. 10.03.2011 mitgeteilt.

Zum einen ist das Grundsteuergesetz als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer so lange rechtswirksam, bis das Bundesverfassungsgericht die Norm für verfassungswidrig erklärt hat. Zum anderen vollziehen die Städte und Gemeinden als Grundsteuergläubiger mit der Erhebung der Grundsteuer die Grundsteuermessbescheide der Finanzverwaltung. So lange die Ausgangsbescheide in der Welt sind, sind die Städte und Gemeinden nicht zuletzt wegen des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gehalten, mit den Folgebescheiden die Grundsteuer festzusetzen.

Die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Zweifel beziehen sich hier im Übrigen auf die Bewertungsfragen, die mit den Grundlagenbescheiden entschieden werden. Richtiger Adressat für Einwände gegen die Bewertung ist damit die Finanzverwaltung und nicht die örtliche Gemeindeverwaltung, die mit den Folgebescheiden lediglich die Festsetzung des Finanzamtes zur Grundlage nimmt.

Außerdem spricht gegen eine Vorläufigkeitsentscheidung die Überlegung, dass das Bundesverfassungsgericht selbst bei einer in der Zukunft ausgesprochenen Verfassungswidrigkeit des Grundsteuergesetzes aller Voraussicht nach dem Gesetzgeber eine Frist zur Nachbesserung der Rechtsgrundlage bzw. zu den Regeln des Bewertungsverfahrens setzen wird, ohne die Rechtsgrundlage für die Grundsteuererhebung in der Vergangenheit für gegenstandslos zu erklären.

An unserer Einschätzung ändert sich in Anbetracht des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nichts.
Zu den bei den Gemeinden eingereichten Einsprüchen oder Widersprüchen gilt Folgendes: Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2011 sind durchgängig bestandskräftig und können nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Einzig statthaftes Rechtsmittel gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht, die allerdings erst statthaft ist gegen den neuen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2012. Mit einem Einspruch können die Hauseigentümer nur gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamtes vorgehen.

Az.: IV/1 931-02

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