Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 113/2003 vom 22.01.2003

Rechtsanspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten

Die Stadt Gütersloh hat mit Presseerklärung vom 17.01.2003 darauf hingewiesen, daß sie beabsichtigt, mit einem Anreizsystem die Kosten für Schülerbusfahrkarten zu senken. Mit einer Prämie von 50 bis 100 Euro will die Stadt Gütersloh erreichen, daß möglichst viele Schülerinnen und Schüler vom Bus aufs Rad umsteigen. Die Aktion, die jetzt mit einer öffentlichen Kampagne gestartet werden soll, ist nicht selbstlos: Wenn nur 15 % der 2.764 Gütersloher Schülerinnen und Schüler mitmachen, die eine Schüler-Busfahrkarte beanspruchen können, würde die Stadt pro Jahr 105.000 Euro einsparen. Wenn die Schülerinnen und Schüler nur im Sommer auf den Bus verzichten, beläuft sich der Einspareffekt immerhin noch auf 45.000 Euro. Dies hat eine Berechnung der Verwaltung ergeben.

Die Geschäftsstelle hält dieses Vorgehen für rechtlich zulässig. Die Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) über die möglichen Beförderungsarten (§ 12 ff. SchfkVO) sind nicht abschließend in dem Sinne, daß allein die in § 12 Abs. 2 SchfkVO aufgeführten und dann in § 13 ff. SchfkVO näher erläuterten Beförderungsarten „in Reinform“ in Betracht kämen. Vielmehr ist von § 12 Abs. 1 SchfkVO ausgehend der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz als oberstes Prinzip im Bereich der Fahrkostenerstattung anzusehen. Die Entscheidung hierüber obliegt nach § 12 Abs. 3 SchfkVO dem Schulträger, wobei kein Anlaß besteht, diesen als an bestimmte Beförderungsarten gebunden anzusehen.

Ebensowenig widerspricht der Ansatz den Vorschriften über den Vorrang öffentlicher Verkehrsmittel (§ 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 5 SchfkVO). Zwar stellt § 12 Abs. 4 Satz 2 SchfkVO eine Regelvermutung auf, wonach die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung ist. Eine derartige Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wobei auf die Grundsatzvermutung des § 12 Abs. 4 Satz 1 SchfkVO abzustellen ist, die auf die für den Schulträger entstehenden Kosten abstellt. Durch das beabsichtigte Verfahren ist daher die Vermutung widerlegt.

Auch die Regelung des § 13 Abs. 5 Satz 2 SchfkVO, wonach Fahrkostenerstattung entfällt, wenn Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt werden, steht dem nicht entgegen. Zum einen werden gerade keine Fahrausweise zur Verfügung gestellt, sondern diese nur alternativ gewährt. Zum anderen ist die Vorschrift eindeutig als Einschränkung des Anspruches der Schüler zu verstehen. Eine verkehrs- oder gar energiepolitische Motivation mit dem Ziel der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel ist weder der Schülerfahrkostenverordnung noch der zugrundeliegenden Vorschrift des § 7 Schulfinanzgesetz zu entnehmen.

Der Geschäftsstelle liegt allerdings eine gegenteilige Stellungnahme des damaligen Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.12.1995 vor. Das Ministerium ist der Auffassung, daß sich die Entscheidung des Schulträgers über die wirtschaftlichste Beförderung stets auf eine oder mehrere bestimmte Beförderungsarten beziehen muß. Eine solche Entscheidung über die Art der Beförderung werde nicht getroffen, wenn auf die Beförderung verzichtet werde. Das Verfahren werde vielmehr vorrangig von der Überlegung bestimmt, bei welcher Höhe des Abgeltungsangebotes eine hinreichende Zustimmung durch die Erziehungsberechtigten erwartet werden könne. Daher hält das Ministerium eine Abgeltung des Rechtsanspruches auf Übernahme von Schülerfahrkosten für unzulässig.

Az.: IV/2-214-50/2

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