Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 693/2004 vom 22.09.2004

Rechtsänderungen bei der Lohnsteuerklasse II

Mit der ab 01.01.2004 erfolgten rückwirkenden Einführung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende sind erhebliche Mehrbelastungen auf die Kommunen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Lohnsteuerkarten speziell zu Lohnsteuerklasse II eingetreten. Wir haben gegenüber dem Finanzministerium NRW den großen Verwaltungsaufwand bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten durch die Gemeinden bedingt durch die Rechtsänderungen bei der Lohnsteuerklasse II bemängelt. Die Problematik wird dadurch verschärft, dass die personelle Ausstattung in den Städten im Rahmen der langjährigen Haushaltskonsolidierung auf das absolute Minimum heruntergefahren worden ist. Zusätzlich werden die Städte durch die Abwicklung der Kommunal- und Kreistagswahlen Ende September 2004 sowie eine mögliche Stichwahl Anfang Oktober 2004 belastet, wobei die Durchführung dieser Wahlen i. d. R. durch den gleichen Personenkreis in der Verwaltung organisiert wird wie die Ausstellung der Lohnsteuerkarten.

Wir haben gegenüber dem Finanzministerium gefordert zu prüfen, ob die Städte nicht über organisatorische Hilfestellungen durch die Finanzbehörden entlastet werden können. Eine Alternative wäre, dass die örtlichen Finanzämter in den Städten mit besonders hohen Fallzahlen in größerem Maß in die notwendigen Änderungen der Lohnsteuerkarten einbezogen werden und den Bürgerinnen und Bürgern auch dort die Vorsprache und die Abgabe der geforderten Erklärung ermöglicht werden.

Das Finanzministerium hat nunmehr reagiert und leider die eingeforderten zusätzlichen organisatorischen Hilfestellungen abgelehnt.

Das Antwortschreiben hat folgenden Wortlaut:

"… ich danke Ihnen für Ihr o.g. Schreiben, in dem Sie für den Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen noch einmal nachdrücklich auf den Aufwand und die Belastungen hinweisen, die mit der Umsetzung von Gesetzesänderungen verbunden sein können. Ich bedaure, dass Sie für die Gemeinden durch die Änderungen der steuerrechtlichen Regelungen betreffend den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005 erhebliche Vollzugsprobleme erwarten, die noch dazu zeitnah bewältigt werden müssen.

Nach meinen Feststellungen haben die Gemeinden die zur Verfügung gestellten steuerlichen Informationen an die Bürgerinnen und Bürger weiter gegeben und, soweit in rechtlichen Zweifelsfällen Klärungsbedarf auftritt, leisten die Oberfinanzdirektionen und - je nach Vereinbarung zwischen den Gemeinden und ihren ortsansässigen Finanzämtern - auch diese Hilfestellung und beantworten unbürokratisch (z.B. direkt telefonisch) die Anfragen der Gemeindemitarbeiter und Steuerbürger zur neuen Rechtslage.

Ich bitte um Ihr Verständnis, dass die Finanzverwaltung den Gemeinden über diese Informationsleistungen hinaus keine weitere organisatorische oder personelle Unterstützung leisten kann. Auch die Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat zur Straffung und Verschlankung ihrer Behördenstrukturen in den vergangenen Jahren kontinuierlich und zielorientiert Stellen abgebaut, sodass im Ergebnis keine freien Kapazitäten zur Verfügung stehen.

Auch eine organisatorische Umstrukturierung hin zu einer zweigleisigen Lösung erscheint mir nicht sinnvoll, da auf der Basis der bestehenden Gesetzeslage den Bürgern seit Jahren bekannt ist, dass für Änderungen der Lohnsteuer-Karten bis auf wenige, gesetzlich fest definierte Einzelfälle ausschließlich die Gemeinden zuständig sind. Entsprechende Hinweise sind durch die letzten Presseerklärungen noch einmal an die Bevölkerung gegeben worden. Eine einmalige Ausdehnung der Zuständigkeit auch auf die Finanzämter würde meines Erachtens jetzt nur zu weiteren Unsicherheiten führen. Bedingt durch die bestehende Stichtagsregelung zum 20.09. wären organisatorische Zuständigkeitsänderungen, die den Gemeinden tatsächlich zusätzliche Entlastung bringen könnten, jetzt auch nicht mehr umsetzbar."

Der StGB NRW hat darüber hinaus den Deutschen Städte- und Gemeindebund in dieser Angelegenheit über den großen zusätzlichen Verwaltungsaufwand unterrichtet, um für die Zukunft nochmals dafür zu sensibilisieren, dass auch ohne Übertragung einer neuen Aufgabe im engeren Sinn (gem. § 39 EStG sind die Gemeinden zur Ausstellung der Lohnsteuerkarten verpflichtet) Verwaltungsmehraufwand auf die kommunale Ebene verlagert wird, ohne hierfür Kostenersatz zu leisten.

Az.: IV/1 921-21

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