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StGB NRW-Mitteilung 578/1998 vom 20.10.1998

Rechtmäßigkeit des Sonderbeitrages zur Krankenhausinstandhaltung

Mit Urteil vom 15. Juni 1998 hat das Sozialgericht Lüneburg den in Artikel 17, § 2 des 2. GKV-NOG festgeschriebenen 20-Mark-Sonderbeitrag zur Finanzierung der Krankenhausinstandhaltung für rechtmäßig erklärt. Auslöser hierfür war eine im wesentlichen auf eine behauptete Verfassungswidrigkeit der Regelung gegründete Klage gegen die Festsetzung des Sonderbeitrags. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat uns hierzu folgendes mitgeteilt:

Die bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversicherte Klägerin wurde im November 1997 zur Zahlung des sog. Krankenhaus-Notopfers aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach. Statt dessen beantragte sie den Erlaß der Zahlungspflicht, da diese für sie eine soziale Härte bedeute. Sie sei seit September 1997 arbeitslos und müsse ihren Lebensunterhalt allein durch das ihr wöchentlich zustehende Arbeitslosengeld in Höhe von 316,20 DM bestreiten. Zusätzliche Aufwendungen wie das "Notopfer" könne sie nicht verkraften.

Das Sozialgericht Lüneburg ist mit o. g. Urteil vom 15. Juni 1998 dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Es hat die Beitragsfestsetzung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten für rechtmäßig erachtet und insoweit von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 GG abgesehen. Dabei hat das Gericht wie folgt argumentiert:

Die Verpflichtung der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 20,00 DM zu zahlen, stelle keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG dar. Ein solcher Verstoß läge nur dann vor, wenn die gesetzlich Krankenversicherten im Vergleich zu anderen Krankenhausbenutzern im Bezug auf die Beitragspflicht willkürlich ungleichbehandelt würden. Hieran fehle es jedoch. Sinn und Zweck der Beitragsregelung im 2. NOG sei die Finanzierung der Krankenhausinstandhaltungskosten. Diese Kosten gehörten seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993 zu den pflegesatzfähigen Selbstkosten, die über die Pflegesätze einheitlich für alle Benutzer des Krankenhauses zu berechnen seien. Zum Kreis der Krankenhausbenutzer gehörten neben den gesetzlich Krankenversicherten aber auch die Privatversicherten sowie alle nicht versicherten Personen. Entgegen der Ansicht der Klägerin würden auch die Privatversicherten finanziell hiervon betroffen. Nach Artikel 11 Nr. 3 des 2. NOG würden für die Zeit von 1997 bis 1999 das Krankenhausbudget, die Fallpauschalen und die Sonderentgelte um 1,1 % erhöht. Während aufgrund dieser Erhöhung von den gesetzlich Krankenversicherten ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 20,00 DM zur Refinanzierung erhoben werde, sei davon auszugehen, daß die privaten Krankenversicherungen die Mehrkosten auf ihre Mitglieder umlegen würden. Dies könne durch Beitragserhöhungen, Kürzungen von Leistungen, möglicherweise Einschränkungen der Rückerstattungen oder ähnliches erfolgen. Unabhängig von der Ausgestaltung der Mitgliederumlage würden jedenfalls dadurch auch die Privatversicherten zur Refinanzierung der erhöhten Pflegesätze herangezogen. Diese Ungleichbehandlung bei der Refinanzierung sei jedoch nicht willkürlich, sondern zulässig, weil es den privaten Krankenversicherungen freigestellt werden müsse, wie sie die Erhöhungen im Krankenhausbereich auf ihre Mitglieder verteilten.

Wegen der verhältnismäßig niedrigen Belastung der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 20,00 DM läge auch keine relevante Benachteiligung gegenüber der sehr kleinen Minderheitsgruppe der Krankenhausbenutzer vor, die gar nicht versichert seien, auch wenn diese tatsächlich nur dann von der Erhöhung betroffen würden, wenn sie das Krankenhaus tatsächlich aufsuchten.

Auch ein Vergleich der gesetzlich Krankenversicherten in Bayern mit den Versicherten der übrigen Bundesländer ergebe keine grundrechtsrelevante Benachteiligung. In Bayern werde von den gesetzlich Krankenversicherten deshalb kein Sonderbeitrag erhoben, da der Erhaltungsaufwand der Krankenhäuser nach Artikel 11 des Bayerischen Krankenhausgesetzes dort zu den aus Steuermitteln finanzierten Investitionskosten gehöre.

Ebenfalls verstoße die Stichtagsregelung zum 01. Juli des jeweiligen Jahres nicht gegen das Willkürverbot. Die Regelung sei sachlich gerechtfertigt, da bei denjenigen, die nach der Hälfte des Jahres die Voraussetzungen zur Beitragszahlung erfüllten, auch eine Prognose für den Rest des Jahres möglich sei. Ein gerechterer Stichtag sei nicht ersichtlich.

Abschließend hat das Gericht ausgeführt, daß auch bei dem wöchentlichen Einkommen der Klägerin von 316,20 DM und der Möglichkeit, Teilraten von 10,00 DM zu zahlen, keine unbillige Härte vorläge, wenn der Klägerin zugemutet werde, ca. 2,50 DM wöchentlich vom Arbeitslosengeld abzuzweigen, um den Beitrag zur Krankenhausfinanzierung zu leisten.

Az.: III/2 563

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