Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 289/1996 vom 20.06.1996

Rechtmäßigkeit der Vergnügungsteuer für Spielautomaten

Die Frage der Zulässigkeit der Erhebung der Vergnügungsteuer für Spielautomaten wurde in der jüngsten Vergangenheit verstärkt an die Geschäftsstelle herangetragen. Anlaß hierfür ist eine Vielzahl von Widersprüchen von Automatenbetreibern gegen Vergnügungsteuerbescheide bzw. inhaltsgleiche Anträge auf Herabsetzung der Vergnügungsteuer auf 0 DM. Zur Begründung wird seitens der Automatenwirtschaft vorgetragen, daß die Erhebung der Vergnügungsteuer verfassungswidrig sei und im übrigen gegen Art. 33 der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer verstoße.

Aus Sicht der Geschäftsstelle besteht nach wie vor kein Anlaß, dieser Argumentation zu folgen. Im einzelnen ist auf folgendes hinzuweisen:

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 17. Juli 1989 (Az: 8 B 159.88), gegen den Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung dargelegt, daß die Erhebung einer Spielautomatensteuer bundesverfassungsrechtlich unbedenklich ist. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die in Art. 12 GG verankerte Berufsfreiheit vor.

Wie das Bundesverfassungsgericht auf Anfrage mitteilte, ist eine Entscheidung über diese

- aus Sicht der Geschäftsstelle wenig erfolgversprechende - Verfassungsbeschwerde für 1996 vorgesehen, es könne jedoch nicht sicher gesagt werden, daß tatsächlich im Verlaufe d.J. eine Entscheidung erfolgt.

2. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Spielautomatensteuer mit dem europäischen Recht hatte die Geschäftsstelle schon unter lfd. Ziffer 420 der "Mitteilungen" 1995 im einzelnen dargelegt, daß auch insoweit kein Anlaß besteht, an der Rechtmäßigkeit der Spielautomatensteuer zu zweifeln. Diesen Standpunkt hat nunmehr auch das Verwaltungsgericht Schleswig mit Urteil vom 28.09.1995 (Az.: 4 A 285/95) bezogen. Das Gericht führt insoweit u.a. folgendes aus:

"Damit kann allein die Frage Bedeutung gewinnen, ob mit Blick auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.1995 (-8 N 2.93 - NVwZ 1995, S. 710 f) Art. 33 der 6. Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuer der Beibehaltung der Vergnügungsteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten entgegensteht. Anlaß für diese Fragestellung mag die Formulierung in dem zitierten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts gegeben haben, wonach "die Steuerbemessung grundsätzlich an dem konkreten Vergnügungsaufwand je Gerät auszurichten und die Steuer letztlich im Wege kalkulatorischer Überwälzung vom Spieler als Endverbraucher aufzubringen ist". Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß die Steuer "umsatzsteuerähnlichen Charakter" hat. Die vom EuGH hierzu entwickelten Kriterien (vgl. insbesondere Urteil vom 03.03.1988 - Rechtssache 252/86 - Bergandi - Slg 1988 - 3, S. 1343 ff, Teilziffer 17) liegen nicht vor. Zum einen wird die Vergnügungsteuer hier wie eine Pausch- bzw. Gerätesteuer erhoben, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe der Einnahmen des Steuerpflichtigen. Zwar soll letztlich der vom Spieler getätigte Aufwand erfaßt werden, aber gerade daraus ergibt sich, daß ersichtlich kein auf jeder Produktions- oder Vertriebsstufe erzieler Mehrwert abgeschöpft wird. Die Höhe des Steuersatzes wird auch gerade nicht aufgrund einer objektiven Bewertung der Einnahmen festgelegt. Dieses Merkmal gewinnt als Korrektiv nur insofern Bedeutung, als die Frage nach einer etwaigen erdrosselnden Wirkung der Steuer gestellt werden könnte. Zum anderen knüpft das BVerwG nahtlos an die allgemeine Charakterisierung der Vergnügungsteuer als örtliche Aufwandsteuer und die dazu ergangenen Erkenntnisse an."

Es besteht daher aus Sicht der Geschäftsstelle nach wie vor kein Anlaß, von der Veranlagung zur Spielautomatensteuer abzusehen. Auch entsprechende Widersprüche sollten weiterhin abschlägig beschieden werden.

Az.: V/3 933-01

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