Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 182/2002 vom 05.04.2002

Rechtliche Beurteilung der Prostitution

Am 01.01.2002 ist das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Prostituierten in Kraft getreten. Bislang ist noch nicht abschließend geklärt, welche gewerberechtlichen Auswirkungen dieses Gesetz nach sich zieht. Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten hatte sich die Geschäftsstelle an das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt. Von dort ist uns mit Schreiben vom 22.02.2002 folgendes mitgeteilt worden:

Mit Erlass vom 27.12.2001 hatte ich Sie über die Ergebnisse des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" am 22./23.11.2001 in Bonn informiert (s. auch GewArch 2002, 56 ff.). Unter Top 9 hatte sich der Ausschuss mit den gewerberechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtverhältnisse von Prostituierten beschäftigt, das zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist. Eine gemeinsame abschließende Beurteilung wurde nicht gefunden. Mir ist bekannt, dass sich auch die Bundesregierung um die Klärung der offen stehenden Fragen bemüht. Ergebnisse stehen aber noch aus.

Nach meiner Rechtsauffassung, die auch vom Justizministerium geteilt wird, ist davon auszugehen, dass das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Prostituierten gewerbe- und gaststättenrechtliche Auswirkungen hat. Diese Auffassung wird mittlerweile auch von den meisten Ländern geteilt. Daher sehe ich mich veranlasst, im Sinne eines einheitlichen Vollzugs in Nordrhein-Westfalen folgende vorläufige Verfahrenshinweise zu geben.

  • Gewerbeanzeigen von Prostituierten sind zulässig und sollen daher bis auf weiteres entgegengenommen werden. Von den selbständigen Prostituierten soll aber bis zu einer eindeutigen rechtlichen Klärung durch den Gesetzgeber oder die Rechtsprechung keine Gewerbeanzeige eingefordert werden.
  • Gewerbeanzeigen für Bordelle sind grundsätzlich möglich.
  • Die Ausübung der Prostitution im Zusammenhang mit einer Gaststätte stellt nicht mehr für sich allein automatisch einen Versagungs- bzw. Widerrufsgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Gaststättengesetz hinsichtlich der Gaststättenerlaubnis dar.
  • In Einzelfällen ist zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die gegen eine legale Ausübung der Prostitution sprechen. Insoweit kommt die weiterhin strafbare Ausbeutung von Prostituierten und die zwangsweise ausgeübte Prostitution in Betracht.

Az.: I/2 102-30

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