Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 719/2003 vom 08.09.2003

Recht eines Betriebsrates auf Internet und Intranet

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 03.09.03 (Az. 7 ABR 8/03) bestimmt, dass der Betriebsrat eines Unternehmens das Recht auf einen eigenen Internetzugang zur Gewährleistung seiner Arbeit hat. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Sachmitteln gehört auch der Zugang zum Internet, mit dessen Hilfe sich der Betriebsrat umfassend und schnell über aktuelle arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Fragen informieren kann, wenn, so das BAG, dem Arbeitgeber keine zusätzlichen Kosten entstehen und dieser keine andere entgegenstehende Interessen geltend macht. Im konkreten Fall verfügte ein Teil der Belegeschaft schon über einen Internetzugang.
 
Durch den Beschluss Az. 7 ABR 12/03 vom gleichen Tag wurde außerdem entschieden, dass der Betriebsrat eine bestehendes Intranet des Unternehmens mit eigenen Beiträgen über seine Tätigkeit im Rahmen der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben ohne jeweilige vorherige Genehmigung des Arbeitgebers bestücken darf.

Az.: G/3 800-01

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