Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 240/2004 vom 08.03.2004

Rechnungshöfe kritisch zu Cross-Border-Leasing

Die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder haben Leitsätze zum Cross-Border-Leasing entwickelt und empfehlen u. a. eine auf den Einzelfall zugeschnittene Risikoanalyse, eine Gesamtbetrachtung der Wirtschaftlichkeit und eine Abstimmung mit dem Fördermittelgeber.
 
Die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder hat sich im Rahmen ihrer letzten Sitzung vom 29.09. bis 01.10.2003 mit dem Finanzierungsinstrument des sog. Cross-Border-Leasing - insbesondere mit US-Beteiligungen - befasst (vgl. dazu zuletzt unsere MITTEILUNGEN 97 vom Februar 2004).
 
Angesichts der hohen Risiken in dieser Finanzierungsform empfehlen die Rechnungshöfe, die folgenden Leitsätze zu beachten:
 
1. Unter Berücksichtigung der langen Laufzeit und der finanziellen Tragweite der Verträge sind für jeden Einzelfall eine Risikoanalyse und eine Gesamtbetrachtung der Wirtschaftlichkeit notwendig.
 
2. Insbesondere Risiken, die sich aus der steuerlichen Nichtanerkennung des Geschäfts in den USA, der Änderung des Steuerrechts sowie aus Zins- und Wechselkursentwicklungen ergeben, dürfen nicht zu Lasten der deutschen Gebietskörperschaft als Vertragspartnerin gehen. Es ist sicherzustellen, dass die Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der eingebrachten Güter entsprechend deren Zweck und der künftigen Entwicklung erhalten bleiben.
 
3. Aufgrund der langen Laufzeit und der kreditähnlichen Wirkung sind die Verträge nicht den Geschäften der laufenden Verwaltung zuzuordnen. Soweit Geschäfte der Kommunen betroffen sind, unterliegen sie nicht nur der Beschlussfassung durch die zuständigen Gremien, sondern nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auch einer Anzeigepflicht oder der kommunalaufsichtlichen Genehmigung. Dies gilt auch bei Übernahme von Gewährleistungen von Kommunen für entsprechende Geschäfte.
 
4. Im Vorfeld eines Cross-Border-Leasing-Geschäftes, das einen mit öffentlichen Mitteln geförderten Leasinggegenstand betrifft, ist zur Erlangung von Rechtssicherheit eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fördermittelgebers, mindestens aber eine Abstimmung mit diesem erforderlich.
 

Az.: IV/3 808-00

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