Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 228/2013 vom 21.03.2013

Rauchmelderpflicht für Wohnungen beschlossen

Am 20.03.2013 hat der Landtag erwartungsgemäß § 49 BauO um einen Absatz 7 erweitert. Dieser regelt die Verpflichtung zum Einbau und Betrieb von Rauchmeldern in Wohnungen und tritt zum 01.04.2013 in Kraft.  Dessen genauer Wortlaut lautet: „ „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarn-melder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31.03.2013 selbst übernommen.“ Derzeit fehlt nur noch die Veröffentlichung dieser Änderung.

Das Bauministerium hat auf seiner Internetseite zu den vielfältigen Umsetzungsfragen eine sog. FAQ-Liste eingestellt. Diese ist unter http://www.mbwsv.nrw.de/service/Rauchwarnmelder/index.php sowie für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Internet des Verbandes (Mitgliederbereich) unter Fachinformation und Service/Fachgebiete/Bauen und Vergabe abrufbar.

Az.: II/1 660-00

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