Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 198/2002 vom 05.04.2002

Rahmenvertrag über zahnärztliche Versorgung

Die kommunalen Spitzenverbände NRW und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein (KZV NR) haben einen Vertrag über die zahnärztliche Versorgung der Hilfeempfänger des örtlichen Trägers der Sozial- und Jugendhilfe sowie des örtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge abgeschlossen.

Der Vertrag regelt die Modalitäten der zahnärztlichen Versorgung für die Hilfesuchenden. Schwerpunkt ist hierbei die Höhe und das Verfahren im Hinblick auf die Abrechnungsmöglichkeit von Leistungen. Nach § 3 Abs. 1 haben sich die Vertragszahnärzte verpflichtet, alle Hilfesuchenden, die einen von einem örtlichen Träger bzw. einer kreisangehörigen Kommune für den örtlichen Träger ausgestellten Behandlungsausweis vorlegen, im Krankheitsfalle zu behandeln. Zur zahnärztlichen Behandlung gehören alle zahnärztlichen Leistungen, die im Bundesmantelvertrag Zahnärzte in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart sind, soweit sie ausschließlich medizinische Tätigkeiten betreffen. Die Vertragszahnärzte sind verpflichtet, nur die notwendige Behandlung durchzuführen und die Richtlinien für eine wirtschaftliche Behandlungs- und Verordnungsweise zu beachten, wie sie jeweils für die Pflichtkassen gelten. Durch den örtlichen Träger bzw. die kreisangehörige Kommune für den örtlichen Träger werden die zahnärztlichen Leistungen in dem Umfange und nach den für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Bestimmungen gewährt.

In weiteren Bestimmungen des Vertrages werden Regelungen hinsichtlich der vom örtlichen Träger bzw. einer kreisangehörigen Kommune für den örtlichen Träger ausgestellten Behandlungsscheine getroffen. Im übrigen enthalten die Vertragsbestimmungen eine Beschreibung der Verpflichtungen der Vertragspartner, wobei schwerpunktmäßig der Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie das Abrechnungsverfahren geregelt wird.

Die Kreise, kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte im Einzugsbereich KZV NR treten diesem Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber der KZV NR und dem jeweiligen kommunalen Spitzenverband bei. Durch den Beitritt werden die Vertragsinhalte anerkannt.

Der Vertrag ist mit Wirkung vom 01. Januar 2002 in Kraft getreten und kann bei Interesse bei der Geschäftsstelle abgerufen werden.

Az.: III/2 801

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