Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 485/2004 vom 01.06.2004

Rahmenvereinbarung Eingliederungshilfe Wohnen

Rückwirkend zum 1.1.2004 haben die drei kommunalen Spitzenverbände und die beiden Landschaftsverbände eine Rahmenvereinbarung zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe gem. § 39 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), § 55 SGB IX und § 53 SGB XII mit dem Ziel abgeschlossen, Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben außerhalb stationärer Wohneinrichtungen zu ermöglichen und zu sichern. Bekanntlich sind Mitte 2003 in Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeiten für stationäre und ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe zum Wohnen bei den beiden Landschaftsverbänden befristet zusammengeführt worden.
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Mit der Rahmenvereinbarung verfolgen die beteiligten Verbände gemeinsame Grundsätze für den bedarfsgerechten Ausbau, die Umsetzung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ sowie eine intensive Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern der Sozialhilfe und den Landschaftsverbänden. Der Wortlaut der Rahmenvereinbarung Eingliederungshilfe Wohnen ist im Wirtschafts- und Sozialdezernat der Geschäftsstelle erhältlich.
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Az.: III 855

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