Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 339/2009 vom 03.06.2009

Rahmen für kommunale Kreditaufnahme in NRW 2009

Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat in einem Erlass vom 22. Mai 2009 (Az.: 33-46.09.01) eine erläuternde Anwendungsregelung zur Berechnung des genehmigungsfähigen Kreditaufnahmerahmens für das Haushaltsjahr 2009 im Zusammenhang mit dem Leitfaden „Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung“ vom 6. März 2009 herausgegeben. Nach einer Besprechung mit den kommunalen Spitzenverbänden zu dem Leitfaden gilt jetzt zur Berechnung des genehmigungsfähigen Kreditaufnahmerahmens folgende Regelung:

„Mit dem Leitfaden „Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung“ vom 6. März 2009 wurde die bisherige kommunalaufsichtsrechtliche Praxis an die neue Haushaltsrechtslage angepasst, die durch die vollständige Umstellung des Rechnungswesens auf das Neue kommunale Finanzmanagement (NKF) zum 1. Januar 2009 gekennzeichnet ist.

Aufgrund der Veränderung des Investitionsbegriffes durch das NKF wurde eine Anpassung der Berechnung des genehmigungsfähigen Kreditaufnahmerahmens erforderlich, da Maßnahmen, die nach kameralem Recht als Investitionen zu werten waren, im NKF keine Investitionen mehr sind (z.B. Investitionszuweisungen an Dritte, da sie nicht das Vermögen der Gemeinde mehren). Deshalb wird die Aufnahme neuer Kredite dort beschränkt auf die Höhe von maximal zwei Dritteln der ordentlichen Tilgungen (siehe Leitfaden S. 44).

Allerdings führte die Veröffentlichung des Erlasses Mitte März 2009 zu der Schwierigkeit, dass sich in einer größeren Anzahl von betroffenen Gemeinden die Haushaltssatzungen bereits seit einiger Zeit in der Beratung befanden oder die Räte kurz vor der Beschlussfassung standen und dass für die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und die Beratungen das alte Berechnungsverfahren als maßgebend zu Grunde gelegt wurde.

Im Interesse einer einheitlichen Übergangregelung für die Berechnung des genehmigungsfähigen Kreditaufnahmerahmens sind deshalb im Haushaltsjahr 2009 ausnahmsweise die ordentlichen Tilgungen zu maximal 100 Prozent - in Anlehnung an die bisherige Berechnungssystematik - zu berücksichtigen.

Des Weiteren ist es zu Missverständnissen über die Regelung zu Erlösen aus Vermögensveräußerung (Leitfaden S. 44 letzter Absatz) gekommen. Es ist diesbezüglich klarzustellen, dass dieser Absatz als Regel-Ausnahme-Formulierung zu verstehen ist: Die Verwendung von Vermögenserlösen zur Rückführung vorhandener Verbindlichkeiten ist die Regel. Ausnahmsweise können unter den im Leitfaden genannten Voraussetzungen Vermögenserlöse zur Finanzierung neuer Investitionen verwendet und zu diesem Zweck auf den Kreditaufnahmerahmen angerechnet werden. „Angerechnet“ bedeutet in diesem Kontext, dass eine Hinzurechnung stattfindet. Der Betrag erhöht also den Kreditaufnahmerahmen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausnahmeregelung zur Berechnung des Kreditaufnahmeahmens im Haushaltsjahr 2009 die Regelungen zur (drohenden) Überschuldung (Leitfaden S.49 f.) nicht berührt. Die eingetretene und auch die drohende Überschuldung sind im kommunalen Haushaltsrecht die dramatischste Fehlentwicklung des Haushalts. In einer solchen Situation kann ein pauschalierender Kreditaufnahmerahmen ebenso wenig bewilligt werden, wie etwa ein Personalausgabenbudget.“

Der Erlass ist für Mitgliedskommunen im Intranetangebot des StGB NRW unter Fachinfo & Service/Finanzen und Kommunalwirtschaft/Gemeindehaushaltsrecht/NKF/IM-Erlasse abrufbar.

Az.: IV/1 904-09/1

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