Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 108/2001 vom 20.02.2001

Qualifikationsvoraussetzungen für Beigeordnete

Gemäß § 71 Abs. 3 Satz 3 GO NRW muß in den Kleinen und Mittleren kreisangehörigen Städten und Gemeinden einer der Beigeordneten die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. In jüngster Vergangenheit ist im Zusammenhang mit der Neuwahl von Beigeordneten häufiger die Frage problematisiert worden, ob die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst bzw. die Befähigung zum Richteramt die Befähigung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst im Sinne von § 71 Abs. 3 Satz 3 GO NRW beinhaltet.

Die Geschäftsstelle hatte immer die Auffassung vertreten, daß auch diejenigen Bewerber, die die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst bzw. zum Richteramt besitzen, die Qualifikationserfordernisse des § 71 Abs. 3 Satz 3 GO NRW erfüllen.

Veranlaßt durch einen Beschluß des Landespersonalausschusses, wonach Bewerber, die eine Befähigung nach § 5 Abs. 1 a) der Laufbahnverordnung NRW erworben haben, ohne Überprüfung und Zuerkennung durch den Landespersonalausschuß auch die Befähigung für die Laufbahn derselben Fachrichtung in der nächstniedrigen Laufbahngruppe besitzen, hat das Innenministerium mit Erlaß vom 06.02.2001 (Az.: III A 4 – 37.00.20 – 3821/01) folgendes erklärt:

"Demnach sind Bewerber, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben, auch im Rahmen des § 71 Abs. 3 GO NRW so zu behandeln, als besäßen sie auch die Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst."

Az.: I/2 020-08-71

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