Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 241/2007 vom 05.03.2007

Prüfungsumfang beim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

Nach Ansicht des VG Darmstadt (Urteil vom 07.06.2005, 2 E 2905/04, HSGZ 2007, S. 28) sind die zuständigen Bauaufsichtsbehörden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach der hessischen Bauordnung auch berechtigt, dass Vorliegen von offenkundigen Verstößen gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts zu prüfen und einen Bauantrag, bei dem ein solcher Verstoß nicht ausgeräumt wird, wegen Fehlens des Sachbescheidungsinteresses abzulehnen. Im konkreten Fall waren entsprechend dem durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren bestimmte Vorschriften der hessischen Bauordnung nicht zu prüfen. Dennoch hat nach Ansicht des VG Darmstadt die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu Recht geprüft, ob das konkrete Vorhaben nicht gegen andere Vorschriften der hessischen Bauordnung verstößt. Sobald nämlich ein offenkundiger Verstoß von Normen vorliege, die eigentlich nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens seien (vgl. insoweit auch § 68 Abs. 1 S. 4 BauO NRW) sei die Baubehörde berechtigt, das Vorliegen von offensichtlichen Verstößen zu prüfen und ggf. den Bauantrag wegen Fehlens eines Sachbescheidungsinteresses abzulehnen. An der Erteilung einer Baugenehmigung, bei deren Ausnutzung offenkundig ein Verstoß gegen die Vorschriften des öffentlichen Baurechts eintreten würde, bestehe kein Sachbescheidungsinteresse. Es bestehe nämlich kein Interesse an der Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, dessen Verwirklichung sofort mit einer Baueinstellungsverfügung, einem Nutzungsverbot oder gar einer Beseitigungsverfügung wieder unterbunden werden müsste. Diese Auffassung wird schon lange in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte der Länder, die schon länger ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren mit einem beschränkten Prüfungsumfang kennen, vertreten. In diesem Zusammenhang verweist das VG Darmstadt auf die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz. Nordrhein-westfälische Rechtsprechung ist der Geschäftsstelle insoweit allerdings nicht bekannt. Gleichwohl ist diese Rechtsprechung des VG Darmstadt in sich schlüssig.

Az.: II/1 660-00

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