Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 516/2011 vom 22.11.2011

Programmkredite von KfW und NRW-Bank und Investitionsbegriff

In der letzten Zeit erreichen die Geschäftsstelle Anfragen zu der Vereinbarkeit der Programmkredite von KfW und NRW.Bank und dem haushaltsrechtlichen Investitionsbegriff nach Einführung der Doppik. Die Problematik ist, dass die meisten Maßnahmen, die mit den Programmkrediten (z. B. energetische Gebäudesanierung oder energieeffiziente Stadtbeleuchtung) finanziert werden, nicht zu einer Investition im Sinne des doppischen Haushaltsrechts führen. Die Kommunen fragen daher an, ob die Programmkredite nicht in Leere laufen. Nach Rücksprache mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales können wir folgenden Lösungsweg aufzeigen:

Der Programmkredit der KfW oder der NRW.Bank (z.B. zur energetischen Gebäudesanierung oder zur energieeffizienten Sanierung der Stadtbeleuchtung) wird vom Ministerium für Inneres und Kommunales als rückzahlbare Zuwendung, die die Besonderheit hat, dass sie darlehensweise gewährt wird, gewertet. Als Begründung wird angeführt, dass diese Zuwendung streng zweckbezogen zur Verfügung gestellt wird. Der Programmkredit wird daher nicht als Kredit im Sinne des § 86 GO oder als Liquiditätskredit i.S.v. § 89 Abs. 2 GO NRW gewertet.

Eine Einordnung unter einer dieser beiden Kreditbegriffe würde auch dazu führen, dass die Inanspruchnahme eines Programmkredits von KfW und NRW.Bank jedenfalls haushaltsrechtlich formal dann unzulässig wäre, wenn die energetische Maßnahme nicht zu einer Investition im Sinne des NKF führen würde.

Rückzahlbare Zuwendungen können der Gemeinde auch für Zwecke der laufenden Verwaltungstätigkeit gewährt worden sein. In solchen Fällen stellt die in Form eines Darlehens gewährte Zuwendung haushaltsrechtlich keine Kreditaufnahme der Gemeinde im Sinne der Vorschrift des § 86 GO NRW dar, nach dem gemeindliche Kreditaufnahmen nur im Rahmen der Investitionstätigkeit der Gemeinde zulässig sind. Vielmehr ist ein solches Darlehen als eine vom Zuwendungsgeber festgelegte Zahlungsform zu betrachten, denn die Gewährung einer Zuwendung für laufende Zwecke der Gemeinde steht im Vordergrund der Zuwendungsgewährung. Die Möglichkeit, dass der Gemeinde ohne diese Zahlungsform ggf. keine Zuwendung gewährt werden würde, ist dabei für die haushaltsmäßige Behandlung unerheblich. Durch diese Einordnung der rückzahlbaren Zuwendungen für laufende Zwecke ist in diesen Fällen die Aufnahme des mit einer Zuwendung unmittelbar verbundenen Darlehens durch die Gemeinde zulässig. Dieses Ergebnis gilt entsprechend, wenn auf Grund eines Förderprogramms oder im Einzelfall die Zuwendungsmittel unmittelbar bei einer Bank oder einem Kreditinstitut abgerufen werden können.

Haushaltstechnisch wird der Programmkreditbetrag entsprechend der Aufwandsbuchung als Ertrag gebucht, die Rückzahlung des Darlehensbetrages in voller Höhe als Verbindlichkeit im gleichen Jahr eingebucht und die jährlichen Zinsen als Zinsaufwand verbucht. Die Tilgung wird dann jährlich gegen diese Verbindlichkeit zu buchen sein.

In der Handreichung des Ministeriums für Inneres und Kommunales zum NKF wird die Problematik auf S. 1573 und 1615 ff. behandelt.

Az.: IV/1 912-05

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