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StGB NRW-Mitteilung 150/2017 vom 07.02.2017

Probe- und Erprobungszeiten bei Erkrankung und Beurlaubung

Das NRW-Ministerium für Inneres und Kommunales weist mit Erlass vom 03.01.2017 (Az. 24-42.04.06) auf Folgendes klarstellend hin: Nach § 21 Absatz 1 Satz 5 LBG und den entsprechenden Regelungen zu Probe- und Erprobungszeiten in der Laufbahnverordnung gelten Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und/oder einer Erkrankung von mehr als drei Monaten nicht als Probe- oder Erprobungszeit (sog. Nettoberechnung).

Somit hat in diesen Fällen eine Neubestimmung des Endtermins der regelmäßigen oder im Einzelfall festgesetzten Probe oder Erprobungszeit zu erfolgen. Dabei ist die Probe- oder Erprobungszeit um die volle Zeit und nicht nur um den die drei Monate überschreitenden Zeitraum hinauszuschieben. Die in den einzelnen Normen genannten drei Monate stellen eine Erheblichkeitsschwelle dar, die besagt, dass die Bewährung nicht mehr festgestellt werden kann, wenn eine entsprechende zeitliche Lücke im jeweiligen Beurteilungszeitraum entstanden ist. 

Die beamten- und laufbahnrechtlichen Regelungen sind in dieser Hinsicht unmissverständlich formuliert. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass bereits mit der Neufassung des Landesbeamtengesetzes zum 01.04.2009 die Regelungen zur Probezeit neu gefasst worden sind. Im Rahmen der Neufassung ist eine der früheren Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit, die Vollendung des 27. Lebensjahres, entfallen. Eine daraus vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhangintendierte Folge ist, dass bei der Beantwortung der Frage nach einer Bewährung in der Probezeit und der damit einhergehenden Prognoseentscheidung ein strenger(er) Maßstab anzulegen ist.

Der Wegfall der statusrechtlichen Probezeit (der Zeitraum zwischen Anstellung und Vollendung des 27. Lebensjahres) führt dazu, dass bereits nach Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob eine Verbeamtung auf Lebenszeit der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten in Betracht kommt.

Übertragen auf alle Fälle von Probe- und Erprobungszeiten spiegelt die sog. Nettoberechnung somit den Gedanken wider, dass es dem Dienstherrn möglich sein muss, die geforderte Eignungsfeststellung auf der Grundlage einer validen Tatsachenbasis vornehmen zu können. Es liegt dabei im besonderen Interesse sowohl der betroffenen Beamtin / des betroffenen Beamten als auch es Dienstherrn, eine rechtssichere, im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz erfolgende Entscheidung zu treffen.
Der Erlass ist von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Internet des Verbandes (Mitgliederbereich) unter Rubrik "Fachinformation und Service, Fachgebiete, Recht und Verfassung, Beamtenrecht" abrufbar.

Az.: 14.0.8

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