Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 555/1998 vom 05.10.1998

Private Haushaltungen: Abfallüberlassung an Dritte unzulässig

Mit Urteil vom 21.07.1998 - AZ: 10 S 2614/97 - hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, daß private Haushaltungen ihre "Abfälle zur Verwertung" im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht an private Dritte überlassen dürfen. Vielmehr müssen die privaten Haushaltungen ihre "Abfälle zur Verwertung" selbst z.B. durch Eigenkompostierung ordnungsgemäß und schadlos verwerten. Sind sie dazu nicht in der Lage, müssen sie die Abfälle an die abfallentsorgungspflichtige Stadt/Gemeinde überlassen.

Eine Abfallüberlassung an Dritte ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 KrW/AbfG (z.B. bei kirchlichen Altkleidersammlungen) möglich.

Damit hat sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg der herrschenden Meinung zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG abgeschlossen, wonach es unzulässig ist, wenn private Haushaltungen ihre "Abfälle zur Verwertung" an private Dritte abgeben, die nicht im Auftrag der abfallentsorgungspflichtigen Stadt/Gemeinde tätig sind (siehe hierzu auch ausführlich die Mitt. NWStGB 1998, Nr. 365, S. 206). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg weist insbesondere darauf hin, daß durch den Gebrauch des Wortes "abweichend" in § 13 Abs.1 Satz 1 KrW-/AbfG durch den Bundesgesetzgeber deutlich herausgestellt worden ist, daß private Haushaltungen mit der umweltgerechten Entsorgung des bei ihnen anfallenden Abfalls regelmäßig überfordert sind. Es bestehe deshalb eine gesetzliche Regelvermutung dahin, daß private Haushaltungen zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung nicht in der Lage seien. Damit hätten die Privathaushalte eine grundsätzliche Abfallüberlassungspflicht, es sei denn, die privaten Haushalte sind selbst zu einer Verwertung in der Lage und beabsichtigen diese Eigenverwertung.

In gleicher Weise hatte sich auch das OVG NW in seinem Urteil vom 10.08.1998 (AZ. 22 A 5429/96) geäußert. Nach dem OVG NW ist für private Haushaltungen eine Ausnahme von der Abfallüberlassungspflicht für Bioabfälle nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG an die Voraussetzungen geknüpft, daß die private Haushaltungen zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung bzw. Selbstkompostierung in der Lage sind und diese Selbst- bzw. Eigenkompostierung auch durchführen wollen. Das OVG NW hatte insoweit deutlich herausgestellt, daß die Abfallüberlassungspflicht nicht bereits deshalb entfällt, weil ein privater Haushalt eine Verwertung lediglich beabsichtigt. Vielmehr müsse der private Haushalt in der Lage sein, die bei ihm anfallenden "Abfälle zur Verwertung" im Sinne des § 5 Abs.3 KrW-/AbfG ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten und der private Haushalt müsse hierzu auch willens sein (siehe hierzu die Mitt.NWStGB 1998, Nr. 531, S. 294f.).

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg wird demnächst in der Zeitschrift "Städte- und Gemeinderat veröffentlicht.

Az.: II/2 31-02-5

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