Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 92/2021 vom 21.01.2021

Presserechtlicher Auskunftsanspruch bei Ausschreibungen

Die Anfrage dürfte vielen Vergabestellen bekannt sein: Ein Informationsdienstleister begehrt – zum Teil mit Klageandrohung und gestützt auf vermeintliche presserechtliche Ansprüche – die Übermittlung nicht veröffentlichter Informationen zu Vergabeverfahren, wie z.B. den Namen des Auftragnehmers, die Auftragssumme, Anzahl der Bieter u.a. Aktuell liegen uns Informationen vor, dass ein Informationsdienstleister aus Leipzig derartige Anfragen an NRW-Kommunen stellt.

Daher möchten wir Sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom - 21.03.2019, Az.: 7 C 26.17 - hinweisen, in dem sich das Gericht mit der Frage befasst hat, ob eine entsprechende Auskunftspflicht vorliegt. Das BVerwG hat in dem Urteil klargestellt, dass von Anbietern mit vorwiegend außerpublizistischen Unternehmenszwecken kein entsprechender Auskunftsanspruch besteht. Das Urteil bestätigt mithin die Rechtsauffassung der Geschäftsstelle, die wir bereits mit Mitteilung Nr. 602 vom 04.07.2013 vertreten haben.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit dem Unternehmenszweck „Informationslogistik für die Bauwirtschaft“, betreibt eine Reihe von Internetportalen. Zentrales Angebot dieser Portale sind Datenbanken, die Informationen und Softwaredienstleistungen zu öffentlichen Ausschreibungen und Beschaffungsmärkten für die Bau- und Gebäudewirtschaft vorhalten. Auf den Portalen findet sich zudem eine Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“. Darüber hinaus gibt die Klägerin ein vierteljährlich erscheinendes Druckerzeugnis heraus, dessen elektronische Fassung auf einigen ihrer Internetportale verlinkt ist.

Die Klägerin begehrte, gestützt auf das Landespressegesetz und den Rundfunkstaatsvertrag, vom Beklagten jeweils nach Abschluss eines Vergabeverfahrens Auskünfte zum Auftragnehmer, zur Auftragssumme, zur Zahl der Bieter und zum Datum der Auftragsvergabe.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage ab, die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim zurückgewiesen. Die Klägerin sei keine Vertreterin der Presse im Sinne des Landespressegesetzes. Ihr Unternehmen werde nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse, sondern von außerpublizistischen Zwecken geprägt. Ihre journalistisch-redaktionelle Tätigkeit sei nur „schmückendes Beiwerk“ für die kommerzielle Vermarktung von Informationen aus dem Vergabewesen. Ein Anspruch aus dem Rundfunkstaatsvertrag bestehe ebenfalls nicht. Zwar werden Telemedien angeboten, aber auch hier fehle es an der erforderlichen journalistisch-redaktionellen Prägung.

Das BVerwG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung verbietet die Pressefreiheit es nicht, Wirtschaftsunternehmen Auskunftsansprüche nach dem Landespresserecht und dem Rundfunkstaatsvertrag zu versagen, wenn sie vorwiegend außerpublizistische Unternehmenszwecke verfolgen.

Az.: 21.1.4.2-003/003 we

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