Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 217/1998 vom 20.04.1998

Pressemitteilung: Kommunale Abfallentsorgung absichern

Der Entwurf zum neuen Landesabfallgesetz muß möglichst schnell im Landtag verabschiedet werden, damit endlich wieder Rechtssicherheit für die kommunale Abfallentsorgung geschaffen wird. Dies forderte Friedrich Wilhelm Heinrichs, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des NWStGB, heute in Düsseldorf.

Die Erfahrungen der Städte und Gemeinden mit dem am 7. Oktober 1996 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hätten gezeigt, daß den tatsächlichen Vorgaben dieses Gesetzes nur in sehr unzureichender Weise Rechnung getragen werde. Seitdem hätten die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger insbesondere ein dramatisches Wegbrechen der überlassungspflichtigen "Abfälle zur Beseitigung" aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten - etwa aus Industrie- und Gewerbebetrieben - hinnehmen müssen.

Ursache sei die mangelhafte Abgrenzung der "Abfälle zur Beseitigung" von den "Abfällen zur Verwertung" im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, rügte Heinrichs: "Hier besteht die Gefahr, daß der gelungene Ansatz des Gesetzes verspielt wird." Dieser bestehe darin, eine ordnungsgemäße, schadlose und hochwertige Verwertung von Abfällen durchzuführen. Erst wenn dies nicht möglich ist, sind laut Gesetz Abfälle zu beseitigen.

Heinrichs betonte, nur eine klare Abgrenzung der überlassungspflichtigen "Abfälle zur Beseitigung" von den nicht überlassungspflichtigen "Abfällen zur Verwertung" könne die derzeit übliche und nicht gesetzeskonforme Praxis abstellen, daß insbesondere bei Abfällen, die nicht aus privaten Haushaltungen stammen, allein der Entsorgungspreis darüber entscheide, ob Abfall besetitig oder verwertet werde. Derartige "Scheinverwertung" und "Etikettenschwindel" seien vom Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht gedeckt.

Klare Abgrenzungskriterien seien auch deshalb erforderlich, weil die Kommunen in der Vergangenheit Deponien und Müllverbrennungsanlagen auch für die Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben errichten mußten, um Entsorgungssicherheit zu gewährleisten. Es sei alarmierend - so Heinrichs -, daß seit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes immer häufiger vorgegeben werde, Industrie- und Gewerbebetriebe hätten nur noch "Abfälle zur Verwertung", die nicht mehr den Kommunen als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger überlassen werden müßten.

Dies offenbare eine eklatante Fehlentwicklung des neuen Gesetzes, sagte Heinrichs und unterstrich: "Im Zweifelsfall kann nur für Abfälle, die bereits an der Anfallstelle in Industrie- und Gewerbebetrieben sorgfältig getrennt werden, zielgenau bestimmt werden, ob eine ordnungsgemäße, schadlose und hochwertige Verwertung im Einklang mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz möglich ist." Für Abfälle, die unsortiert in einem großen Container landen, sei eine solche Beurteilung grundsätzlich nicht möglich. Diese müssen auch nach der neueren Rechtsprechung als sogenannter Abfall zur Beseitigung den Kommunen überlassen werden.

Heinrichs forderte das Land auf, das kommunale Entsorgungsprinzip dauerhaft im neuen Landesabfallgesetz abzusichern, weil sich dieses Prinzip in den vergangenen Jahrzehnten als verläßlicher Garant für eine umweltverträgliche Abfallentsorgung erwiesen habe. Hierzu gehöre auch die Klarstellung, daß Privathaushalte auch weiterhin alle Abfälle den Kommunen zu überlassen haben und eine Überlassung von "Abfällen zur Verwertung" an Dritte grundsätzlich unzulässig ist. Denn das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz lasse nur die sogenannte Eigenverwertung von Abfällen - etwadie ordnungsgemäße und schadlose Eigenkompostierung - zu. Heinrichs betonte: "Ein Inkrafttreten des neuen Landesabfallgesetzes im Jahr 1998 ist unverzichtbar." Anderenfalls sei eine ausreichende Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen auf Dauer nicht mehr sichergestellt und weitere Gebührensteigerungen vorprogrammiert.

Az.: G/2

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