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StGB NRW-Mitteilung 9/2007 vom 11.12.2006

Pressemitteilung: Grünes Licht für Reform der Gemeindeordnung

Die Einigung der CDU-FDP-Koalition auf eine längere Wahlzeit für Bürgermeister und Landräte in Nordrhein-Westfalen ist aus Sicht der NRW-Kommunen ein akzeptabler Kompromiss. Geplant sind sechs Jahre statt wie bisher fünf Jahre. Damit fallen Bürgermeisterwahl und Ratswahl künftig auseinander. „Mit dieser Entscheidung wird die 1994 begonnene Reform der Gemeindeordnung vollendet“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, Dr. Bernd Jürgen Schneider, heute in Düsseldorf. „Die Hängepartie in der Landespolitik, die auch für die Kommunen zunehmend zu einer Belastung geworden ist, hat damit ein Ende.“ Wohl böte eine achtjährige Wahlzeit noch bessere Gestaltungsmöglichkeiten für die Bürgermeister, doch mit der Verständigung auf sechs Jahre sei bereits Wesentliches erreicht.

Positiv stehen die Städte und Gemeinden auch zur geplanten Anhebung der Sperrklausel für einzelne Ratsmandate. Nach Abschaffung der Fünf-Prozent-Klausel reichen derzeit weniger als ein Prozent der Stimmen aus, um ein Ratsmandat zu erringen. Dieses Quorum soll maßvoll angehoben und an die Größe der Kommune gekoppelt werden. Bei den kleinsten Gemeinden wären dann rund 3,5 Prozent der Stimmen nötig. „Dies wirkt der Zersplitterung der Räte in Kleingruppen und Einzelmandate entgegen und kann die Arbeitsfähigkeit der Kommunalvertretung stärken“, würdigte Schneider das Vorhaben.

Ein fundamentaler Rückschritt wäre jedoch jegliche Verschärfung des Gemeindewirtschaftsrechts, die zusammen mit den Wahlrechtsänderungen vorgenommen werden soll. „Ein bloßer Bestandsschutz vorhandener wirtschaftlicher Aktivitäten und eine deutliche Einschränkung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten gefährdet auf lange Sicht die kommunale Daseinsvorsorge“, warnte Schneider. Hier werde ein Interessengegensatz zwischen Privatwirtschaft und kommunaler Wirtschaft konstruiert, den es so vor Ort nicht gebe. „Die Unternehmen aus der Region profitieren von den kommunalen Aufträgen. Hier muss nichts beschränkt oder reguliert werden“.

Az.: I

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