Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 567/2014 vom 23.09.2014

Praxishinweise „Arbeitsschutz bei der Planung von Arbeitsstätten“

Seit jeher hat die Beachtung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen eine besondere Relevanz bei der Planung von Arbeitsstätten. Ein eigenständiges Genehmigungsverfahren besteht für Arbeitsstätten nicht, insoweit war im Baugenehmigungsverfahren in der Vergangenheit die Arbeitsschutzverwaltung durch die Bauaufsichtsbehörde zu beteiligen oder die Bauaufsichtsbehörde prüfte für Gaststätten, Verkaufsstätten und Büros selbst, ob die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes erfüllt wurden und erteilte auf Antrag Ausnahmen (vgl. VV BauO NRW 54.31).

Vor dem Hintergrund, dass sich die Arbeitsschutzverwaltung des Landes nicht mehr im Baugenehmigungsverfahren beteiligt, zeigt dieser Praxishinweis der Architektenkammer NRW relevante Vorschriften auf und verweist auf weiterführende Informationsangebote. Der Inhalt dieses Praxishinweises ist mit dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen abgestimmt.

Diese Praxishinweise sind für StGB NRW-Mitgliedskommunen im StGB-NRW-Internet (Mitgliederbereich) unter der Rubrik <media 32281 - - "TEXT, PH47 Arbeitsschutz Stand 22082014, PH47_Arbeitsschutz_Stand_22082014.pdf, 178 KB">Fachinfo & Service/Fachgebiete/Bauen und Vergabe/PH 47 Arbeitsschutz_Stand_22082014 </media>abzurufen sowie unter http://www.aknw.de/mitglieder/veroeffentlichungen/praxishinweise unter der dortigen Nummer PH 47 abrufbar.

Az.: II/1 660-00

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