Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 323/1996 vom 05.07.1996

Postgesetz

Das Bundesministerium für Post- und Telekommunikation hat einen Referentenentwurf für ein neues Postgesetz (Stand : 8.5.1996) vorgelegt. Zweck des Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. In § 2 des Entwurfs wird als ein Ziel der Regulierung die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen (Basisversorgung) angesprochen. Grundsätzlich unterscheidet der Entwurf zwischen einem lizensierten und einem nichtlizensierten Bereich. Einer Lizenz bedarf danach, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 2000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördern will. In diesem lizenzpflichtigen Bereich müssen die Entgelte, sofern der Lizenznehmer marktbeherrschend ist, genehmigt werden.

Der nichtlizenzpflichtige Bereich umfaßt folgende Postdienstleistungen:

  • Pakete bis 20 kg
  • Briefsendungen über 2000 g
  • Kurierdienste
  • Dokumentenaustausch
  • Dienste mit besonderen Leistungsmerkmalen.

Postdienstleistungen, die keiner Lizenz bedürfen, müssen der Regulierungsbehörde angezeigt werden. Im Gegensatz zum lizenzpflichtigen Bereich werden die Entgelte nicht genehmigt, sie können aber unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat zu diesem Gesetzentwurf Stellung genommen. Hierbei begrüßt sie ausdrücklich die Liberalisierungsbemühungen auch auf dem Gebiet des Postmarktes. Sie betont aber, daß das Ziel, einen chancengleichen Wettbewerb zu eröffnen, nicht dazu führen dürfe, daß es zu Verzerrungen bei der Gewährleistung der Qualität postalischer Dienstleistungen komme. Es müsse gesetzlich sichergestellt werden, daß ein postalischer Universaldienst ein Mindestangebot an Diensten von hoher Qualität umfasse, welches allen Benutzern flächendeckend zu tragbaren Preisen zur Verfügung steht.

Darüber hinaus wird zu § 9 des Gesetzentwurfes, der den Umfang der Basisversorgung regelt und die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Konkretisierung des Umfangs der Basisversorgung vorzunehmen, hervorgehoben, daß die zu erlassende Rechtsverordnung sich zumindest an den Forderungen orientieren muß, die in der Postkundenschutzverordnung niedergelegt sind, da diese die Beachtung von Qualitätsmerkmalen bei der Einlieferung, Beförderung und Auslieferung von Briefsendungen vorschreibt, die in ihrer Ausgestaltung der Infrastrukturverpflichtung des Bundes im Bereich des Postwesens gerecht werden.

Die Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Postgesetz kann bei Interesse bei der Geschäftsstelle angefordert werden.

Az.: III/2 760 - 08

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