Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 184/2006 vom 21.02.2006

Planunterlagen bei Änderung bestehender Lichtsignalanlagen

Mit Erlass vom 29.08.2005 hat das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Straßenverkehrsbehörden nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Erstellung der signaltechnischen Planunterlagen bei Änderung bestehender Lichtsignalanlagen zuständig seien.

Der Landkreistag NRW hat sich in einem Schreiben an das Ministerium gegen diese Rechtsauffassung gewendet. Nach seiner Auffassung verhält es sich so, dass die Zuständigkeit für die Erstellung signaltechnischer Planunterlagen bei Änderung bestehender Lichtsignalanlagen eindeutig den Straßenbaulastträgern zugewiesen ist. Die hiesige Geschäftsstelle teilt die Rechtsauffassung des Landkreistags.

Zwar ordnen Straßenverkehrsbehörden nach Maßgabe von § 45 Abs. 1, 3 StVO gegenüber dem jeweiligen Straßenbaulastträger an, „wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen (…) sind“. Dabei handelt es sich indes um eine Anordnungsbefugnis, die der Gefahrenabwehr bzw. der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dient. Die (Kosten-) Verantwortung der Straßenbaulastträger aus § 5b Abs. 1 StVG wird hiervon nicht berührt; somit greift die allgemeine Regel, wonach die Verantwortung für Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und Betrieb der amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen den jeweils zuständigen Straßenbaulastträger trifft. Mangels entgegenstehender Regelungen ist davon auszugehen, dass diese Verantwortung eine umfassende Kosten- und Vollzugslast beinhaltet, die alles einschließt, was erforderlich ist, um angeordnete Verkehrszeichen oder -einrichtungen für die Dauer der Anordnung den Verkehrsteilnehmern in ausreichender Weise sichtbar zu machen und funktionsfähig zu halten. Mithin fällt auch die Erstellung von Planunterlagen für die erforderlich gewordene Änderung von Lichtsignalanlagen unter die Kostentragungspflicht gem. § 5b Abs. 1 StVG.

Dem steht nicht entgegen, dass § 5b Abs. 5 StVG Planunterlagen bzw. deren Erstellung nicht erwähnt. Denn nach Wortlaut und Gesetzesbegründung dient § 5b Abs. 5 StVG dazu, solche Kosten, die vom Grundsatz her nicht zur Beschaffung, Anbringung, Entfernung und Unterhaltung zählen, zusätzlich zu der Kostenregelung in § 5b Abs. 1 StVG hinzuzufügen. Es handelt sich daher insbesondere um Kosten, die bei der Vorbereitung einer straßenverkehrsbehördlichen Entscheidung entstehen. Im Umkehrschluss folgt daraus jedoch nicht, dass sämtliche Kosten, die in § 5b Abs. 5 StVG nicht genannt sind, nicht erstattet werden können. Vielmehr bleibt es dabei, dass die unter § 5b Abs. 1 StVG subsumierbaren Kosten – und damit auch die Kosten der Erstellung der in Rede stehenden Planunterlagen – der Kostentragungspflicht des Straßenbaulastträgers unterfallen.

Für die Trennung von Anordnungsbefugnis und Ausführung (einschl. Planung) spricht ferner, dass sie durch den Gesetzgeber seinerzeit bewusst vorgenommen wurde, damit nicht aus haushaltsrechtlichen Gründen, namentlich aufgrund fehlender Finanzmittel, sicherheitsrelevante und damit erforderliche straßenverkehrsrechtliche Anordnungen unterbleiben.

Die Verantwortung der Straßenbaulastträger entspricht im Übrigen nicht nur der geltenden Rechtslage. Sie ist zudem auch sachgerecht, weil nur die Straßenbaulastträger im Gegensatz zu den Straßenverkehrsbehörden über die nötigen Daten zur Erstellung der signaltechnischen Planunterlagen (Phasenpläne etc.) und insbesondere auch über das entsprechende Fachpersonal verfügen.

Das Ministerium hat jetzt geantwortet und hält in seinem Antwortschreiben an seiner Rechtsauffassung fest. Die Straßenverkehrsbehörden hätten nach § 45 StVO auch zu bestimmen, wie die örtliche Verkehrsregelung zu erfolgen habe. Dies impliziere auch die Verpflichtung, gegenüber dem Straßenbaulastträger dezidiert und unmissverständlich darzulegen, wie die neue Verkehrsregelung zu erfolgen habe. Zweckmäßigerweise geschehe dies anhand einer verkehrstechnischen Planung der Signalabläufe (Signalplanung). Diese Festlegungen seien rechtssicherheitsrelevant und für die Verkehrsabläufe von strategischer Bedeutung und bedürften insofern der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung.

Az.: III/1 642 - 15

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