Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 655/2016 vom 05.09.2016

Planungsrechtliche Steuerung von Massentierhaltungsanlagen

Bundesbauministerin Dr. Barbara Hendricks hat vorgeschlagen, dass zukünftig die privilegierte Zulässigkeit von Tierhaltungsanlagen im planerischen Außenbereich (§ 35 BauGB) weitgehend abgeschafft und durch eine Planungspflicht der Gemeinden ersetzt werden soll. Danach sollen sowohl gewerbliche wie auch landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen ab einer bestimmten Größe nur noch gebaut werden dürfen, wenn die Gemeinde eine entsprechende Bauleitplanung durchgeführt hat.

Dieser Ansatz ist  grundsätzlich zu begrüßen, da er die kommunale Planungshoheit stärkt. Durch kommunale Bauleitplanung kann einer ungesteuerten Zersiedelung des Außenbereichs gerade durch große Stallanlagen für die gewerbliche Intensivtierhaltung (insbes. Schweine- Geflügelmast) entgegengewirkt werden. Die Gemeinden können — unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger — unterschiedliche Nutzungsbelange abwägen und im Ergebnis die zukünftige Siedlungsentwicklung gezielt steuern. Um sicherzustellen, dass kleineren Landwirtschaftsbetrieben nicht die Entwicklungsmöglichkeiten genommen werden, sollte im Rahmen einer Neuregelung allerdings eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden. Die Neuregelung müsste folglich eine angemessene Größe von Tierhaltungsanlagen definieren, ab der die Entprivilegierung erst greift.

Die bereits  im Jahr 2013 im Bauplanungsrecht vorgenommene Begrenzung der Außenbereichsprivilegierung für große gewerbliche Tierhaltungsanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) hat sich im Übrigen aus kommunaler Sicht grundsätzlich bewährt. Die Frage, ab wann die räumliche Aufteilung einer Stallanlage dazu führt, dass ein Ansiedlungsvorhaben im Außenbereich doch wieder als privilegiert zulässig betrachtet werden darf, muss allerdings in der Praxis präzise beantwortet werden können. Dies ist derzeit nicht der Fall. In der Planungspraxis kommt es immer wieder zu „Umgehungsversuchen“ durch Aufteilung von Mastställen in mehrere, räumlich voneinander getrennte Einheiten. Daher ist der Gesetzgeber aufgefordert, diesbezüglich eine klarstellende Regelung zu treffen.

Az.: 20.1.4.2-001/001 gr

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