Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 149/2010 vom 18.03.2010

Planungsrecht bei Mobilfunkanlagen und Mobilfunkkonzepte

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat im Dezember 2009 eine Fachtagung zu aktuellen Fragen des Planungsrechtes veranstaltet u. a. zur Aufstellung von Mobilfunkkonzepten. Gegenüber einer Kommune, die an der Tagung teilgenommen hat, hat sich die Geschäftsstelle im Nachhinein wie folgt geäußert:

Zum Einen hat die Rechtsprechung der vergangenen Jahre den steuerungswilligen Gemeinden deutlich größere Handlungsspielräume eingeräumt, als gemeinhin angenommen und von Betreiberseite auch regelmäßig behauptet wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu erwähnen, dass die Gemeinden Bauleitplanung auch zum Zweck eines über die immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsschwellen hinausgehenden, vorbeugenden Gesundheits- und Umweltschutz betreiben dürfen, sofern eine städtebauliche Rechtfertigung gegeben ist.

Um diese Spielräume sowohl im planerischen Bereich als auch im Rahmen von Einzelfallentscheidungen etwa über Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB ausnutzen zu können, bedarf es einer systematischen Bewertung der Möglichkeiten, das Stadtgebiet mobilfunktechnisch effizient zu versorgen und dabei gleichzeitig einen größtmöglichen Immissionsschutz zu gewährleisten. Diese Grundlagenarbeit kann aus unserer Sicht nur ein umfassendes Mobilfunkkonzept leisten. Erst die Aussagen aus einem solchen Konzept zu möglichen Standorten und Alternativen schaffen die Tatsachenbasis für eine rechtssichere Abwägung im Prozess der Bauleitplanung bzw. die ermessenfehlerfreie Entscheidung über Einzelfälle.

Zum Anderen stärkt ein Mobilfunkkonzept die Position der Gemeinde auch jenseits der Frage einer bauleitplanerischen Umsetzung. In der Diskussion mit den Betreibergesellschaften um neue Standorte bzw. um die Aufrüstung bestehender Standorte befinden sich die Kommunen strukturell in einer sehr schwachen Position. Nur mit fundierten Aussagen aus einem Mobilfunkkonzept ist die Gemeinde überhaupt in der Lage, den Aussagen der Betreibergesellschaften  zur funktechnischen Eignung bestimmter Standorte etwas entgegen zu setzen.

Der Eindruck, dass Kommunen in der Diskussion um mögliche Alternativstandorte häufig mit dem Argument der funktechnischen Ungeeignetheit zum Einlenken gebracht werden, hat sich auch in der Diskussion im Rahmen unseres Fachseminars durchaus bestätigt. Mit einem Mobilfunkkonzept hätte die Gemeinde eine fachliche Basis für ihre Argumentation gegenüber den Betreibergesellschaften, wenn eine Einigung auf bestimmte Standorte nicht zustande kommt. Liegt hingegen kein Konzept vor, wird es einer Kommune regelmäßig auch schwer fallen, innerhalb der für das Abstimmungsverfahren nach der zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Betreibergesellschaften geschlossenen freiwilligen Vereinbarung vorgesehenen Fristen qualifiziert auf Standortanfragen zu reagieren.

Im Ergebnis halten wir daher die Aufstellung eines Mobilfunkkonzeptes grundsätzlich für einen sinnvollen Schritt. Politik und Verwaltung vor Ort müssen aus unserer Sicht die Grundfrage beantworten, ob sie eine steuernde Einflussnahme auf die Ansiedlung von  Mobilfunkstandorten wünschen. Wenn der ernsthafte Wunsch nach einer Einflussnahme auf die Standortwahl besteht, führt aus unserer Sicht kein Weg an der Aufstellung eines Mobilfunkkonzeptes vorbei.

Az.: II ke-ko

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