Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 62/2003 vom 05.01.2003

Planfeststellungsrichtlinien 2002 nach Bundesfernstraßengesetz

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat in seinem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 27/2002 Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz bekannt gemacht.

Die neuen Planfeststellungsrichtlinien 2002 ersetzen die alten Planfeststellungsrichtlinien 1999.

Die Planfeststellungsrichtlinien 1999 wurden im Licht der neuen Gesetzeslage überarbeitet. Besonders das Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfungen vom 5. September 2001 und das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 25. März 2002 haben sich darin niedergeschlagen.

Die Besonderheiten nach dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz wurden hingegen wegen dessen zeitlicher und räumlicher Begrenzung bei der Abfassung der Planfeststellungsrichtlinie 2002 nicht besonders berücksichtigt. Dennoch weist das BMVBW auf folgende Besonderheiten hin:

Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss und gegen eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt werden. Treten Tatsachen später ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO innerhalb von einem Monat nach Kenntniserlangung von diesen Tatsachen stellen.

Im Geltungsbereich des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig für Rechtstreitigkeiten über Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren.

Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz ist derzeit bis zum 31. Dezember 2004 befristet. Planungen, die nach den Vorschriften des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes begonnen wurden, sind auch nach diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Die Planung gilt als begonnen

bei Linienbestimmung mit dem Antrag auf Linienbestimmung an den Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,

bei Planfeststellungsverfahren mit dem Antrag auf Einleitung der Planfeststellung bei der Anhörungsbehörde,

bei Plangenehmigungsverfahren mit dem Antrag auf Plangenehmigung.

Des Weiteren sind die Querverbindungen zu den Bestimmungen des 5. Fernstraßenänderungsgesetzes vom 11. Oktober 2002 zu berücksichtigen. Dies betrifft die Nr. 8 Abs. 4 und Nr. 15 Abs. 1 v. der Planfeststellungsrichtlinie 2002.

Das BMVBW weist auch darauf hin, dass in Nr. 11 Abs. 3 der Planfeststellungsrichtlinie 2002 ausdrücklich nur darauf hingewiesen wurde, dass für die Änderung einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Mit umfasst sind auch entsprechende Ausbauten von Bundesautobahnen.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen empfiehlt, die neu gefassten Planfeststellungsrichtlinien 2002 auch durch andere in Frage kommende Straßenbaulastträger anzuwenden.

Az.: III/1 642 - 10

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