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StGB NRW-Mitteilung 450/2017 vom 03.08.2017

PKW-Maut für Feuerwehrfahrzeuge

In jüngster Zeit erreichten den StGB NRW Anfragen, ob die so genannte PKW-Maut auch für Feuerwehrfahrzeuge gelte. Hierzu hat sich die Geschäftsstelle mit dem zuständigen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Verbindung gesetzt. Dieses führt wörtlich dazu aus: "Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Infrastrukturabgabengesetzes sind Kraftfahrzeuge, die im Feuerwehrdienst verwendet werden, von der Infrastrukturabgabe (Pkw-Maut) befreit. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Kraftfahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind (§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Infrastrukturabgabengesetzes)." Insofern kann in dieser Frage Entwarnung gegeben werden.  

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in § 2 (1) Satz 1 Nr. 5 InfrAG neben KFZ, die im Feuerwehrdienst verwendet werden, auch solche für die Verwendung im Zivil- und Katastrophenschutz, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder solche zur Krankenbeförderung aufgezählt sind. Alle diese KFZ sind unter den in § 2 (1) Satz 2 InfrAG genannten Voraussetzungen von der Entrichtung der Infrastrukturabgabe („PKW-Maut“) befreit.

Az.: 15.1.14

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