Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 64/2011 vom 08.12.2010

Pflanzenschutzmittel im Straßenbegleitgrün

Der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW hat als Landesbeauftragter aufgrund § 6 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz — PflSchG) eine Ausnahmegenehmigung als Allgemeinverfügung zur Bekämpfung von Herkulesstaude und Staudenknöterich-Arten mit Pflanzenschutzmitteln im Straßenbegleitgrün erlassen.

Danach ist auch den kommunalen Trägern der Straßenbaulast unter Befreiung von § 6 Abs. 2 PflSchG die Bekämpfung dieser Pflanzenarten mit Pflanzenschutzmitteln im Straßenbegleitgrün nach bestimmten Maßgaben gestattet.

Die Allgemeinverfügung verlängert die bereits bestehende Lösung bis zum 31.12.2015 und erweitert diese auf Staudenknöterich-Arten. Für Rückfragen steht der Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer NRW zur Verfügung. Zu den einzelnen Maßgaben und weiteren Informationen wird auf die Internetseite www.pflanzenschutzdienst.de verwiesen. Hier findet der Anwender wichtige Anwendungs- und Bekämpfungshinweise.

Az.: III/1 642-30

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