Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 241/2001 vom 05.04.2001

Pfand auf Einwegverpackungen

In den Mitteilungen des StGB NRW vom 5.3.2001 (Nr. 168, S. 88) war darüber berichtet worden, daß im Zusammenhang mit der sinkenden Mehrwegquote bei Getränkeverpackungen ab dem 01. Januar 2002 auf Getränkedosen, Einweg-Glas-Flaschen sowie Einweg-Kunststoff-Flaschen (PET) ein Pfand erhoben werden soll. Das Bundesumweltministerium hat zwischenzeitlich kurzfristig einen Referentenentwurf zur "Zweiten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung" vorgelegt. Mit dieser Verordnung soll das Zwangspfand zum 01. Januar 2002 eingeführt werden. Entsprechend dem Referentenentwurf ist eine Umsetzung des geplanten Pfandsystems über das Duale System der Duale System Deutschland AG nicht möglich. Das Pfand ist jeweils bei der Rücknahme der Verpackung nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackV zu erstatten. Zugleich sieht der Verordnungsentwurf eine Ausnahmeregelung für kleinere Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 qm vor. Diese Geschäfte können die Rücknahme und die Pfanderstattung auf jene Getränkeverpackungen beschränken, die sie selbst in Verkehr gebracht haben. Der Verordnungstext sieht darüber hinaus eine Definition derjenigen Getränkeverpackungen vor, die als "ökologisch sinnvoll" einzustufen sind. Hierzu gehören beispielsweise Getränkekartons. Diese Regelung ist auf die Umweltbilanz des Umweltbundesamtes zurückzuführen, die für Getränkeverpackungen erstellt worden sind. Darüber hinaus ist in dem Entwurf zur Änderung der Verpackungsverordnung auch eine Ausnahmeregelung für Weinflaschen, Spirituosen, Perl- und Schaumweine vorgesehen, die vom Bundesumweltminister mit strukturellen Besonderheiten des Weinmarktes begründet wird. Hiernach ist eine entsprechende ökologische Lenkungswirkung durch ein Pfand nicht zu erwarten, so daß es sinnvoller erscheint, diese aus der Pfandpflicht herauszunehmen.

Im einzelnen wird die Änderung der Verpackungsverordnung bewirken, daß ab dem 01.01.2002 auf Bier, Mineralwasser, Fruchtsäfte und Erfrischungsgetränke mit "ökologisch nachteiliger" Verpackung ein Pfand in Höhe von 0,50 DM (0,25 EURO) erhoben wird. Dies gilt für Getränkedosen sowie Einwegglas- und Kunststoffflaschen (PET). Ab einem Füllvolumen von 1,5 l erhöht sich das Pfand auf 1,00 DM (0,50 EURO). Ausgenommen vom Pfand sind – wie bereits ausgeführt - Weinflaschen, Spirituosen und Schaum- und Perlweine. Getränkekartons gelten als "ökologisch vorteilhaft" und bleiben daher pfandfrei. Der Bedarf an Rücknahmeautomaten, die in den Geschäften und in ihrer Nähe aufgestellt werden müssen, wird derzeit vom Handel auf rd. 83.000 geschätzt. Aus kommunaler Sicht wird die Einführung eines Zwangspfandes voraussichtlich dazu führen, daß die Menge des zu entsorgenden Altglases geringer wird. Ein Rückgang um 50 bis 75 % ist vorstellbar. Voraussichtlich würden dann etwa die Hälfte bis 2/3 der Altglas-Container nicht mehr benötigt, mit der weiteren Folge, daß eine neue Abstimmung mit der Duale System Deutschland AG im Hinblick auf den im öffentlichen Raum aufzustellenden Altglas-Container im Rahmen des Dualen Systems erforderlich werden könnte. Dies wird aber letztlich eine Frage der Verhandlungen sein. Jedenfalls ist es auch vorstellbar, daß die Dichte der Altglas-Container-Standplätze nicht reduziert wird und statt dessen die Entleerungsrhythmen gestreckt werden. Dies wäre eine Möglichkeit, um das dichte und verbrauchernahe System von Altglas-Container-Standplätzen aufrecht erhalten zu können. Im übrigen ist das Zwangspfand grundsätzlich positiv zu bewerten, zumal ohne ein Tätigwerden des Bundesverordnungsgebers nicht zu erwarten ist, daß die Mehrwegquote dauerhaft gehalten werden kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß die Verpackungsverordnung insbesondere auch dazu dienen sollte, den Einsatz von Einwegverpackungen zu vermeiden und diese nicht nur zu verwerten. Ausgehend hiervon ist es ein Anliegen im Interesse der Abfallvermeidung, daß Getränke auch in Mehrwegverpackungen angeboten werden und der Anteil der Verpackungen in Mehrweggebinden nicht kontinuierlich zurückgeht.

Az.: II/2 32-12-1

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