Mitteilungen - Verband Intern

StGB NRW-Mitteilung 471/2020 vom 23.07.2020

Personenauskunftsstelle Nordrhein-Westfalen als zentrale Auskunftsstelle

Mit Runderlass des Ministeriums des Innern vom 29.03.2012 wurde das Verfahren zur Alarmierung und zum Einsatz der Personenauskunftsstelle Nordrhein-Westfalen (PASS NRW) sowie zur Verwendung des Programms GSL.net geregelt.

Der Erlass wurde überarbeitet und redaktionell an die Regelungen des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) sowie an aktuelle Entwicklungen angepasst.

Die Kreise und kreisfreien Städte aktivieren gemäß § 38 Absatz 1 BHKG bei Bedarf die nach §§ 3 Absatz 7 und 4 Absatz 4 BHKG zu unterhaltende Personenauskunftsstelle, im Folgenden „PASS genannt.

Diese ist berechtigt, die Personalien, das heißt Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, und Daten über den Verbleib vermisster, obdachloser, evakuierter und sonstiger betroffener Personen und den Zustand von Verletzten zu erheben und zu speichern. Die PASS nimmt Vermisstenanfragen entgegen und pflegt diese in die Datenbank GSL.net ein. Angehörige und andere nach § 38 Absatz 3 BHKG berechtigte Anruferinnen und Anrufer erhalten ausschließlich Informationen über den Aufenthaltsort von Personen, soweit diese im System erfasst sind.

Die PASS erteilt keine Auskünfte über verstorbene Personen. Dies erfolgt ausschließlich durch die Polizei.

Anlassbezogen kann der Krisenstab beziehungsweise die Einsatzleitung Informationen zur Ergänzung des Lagebildes bei der PASS anfordern.

PASS NRW ist als zentrale Auskunftsstelle gemäß § 38 Absatz 2 BHKG zu sehen. Die PASS NRW ersetzt dabei nicht die Funktion der örtlichen PASS. Sie vermittelt keine Anrufe an andere Behörden oder Organisationen durch telefonische Weiterleitung. Sie nimmt keine Notrufe entgegen.

Die PASS NRW wird als Rückfallebene an zwei Standorten in Nordrhein-Westfalen vorgehalten. Ein Standort ist beim Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen in Münster als „PASS Westfalen für die PASS der Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln eingerichtet.

Für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster wird ein Standort bei der Berufsfeuerwehr Köln als „PASS Rheinland“ vorgehalten.

Die weiteren Einzelheiten des Erlasses können Mitgliedskommunen im Intranet unter Fachgebiete – Fachbereich Recht, Personal und Organisation – Feuerwehr und Rettungswesen entnehmen oder hier klicken.

Az.: 15.1.4-001/001

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