Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 381/1997 vom 05.08.1997

Personalvertretungsrecht

Das Innenministerium NW hat der Geschäftsstelle folgendes Schreiben vom 19.06.1997 übermittelt:

"In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1997 - 2 AZR 513/96 - ging es um die Frage der Wirksamkeit einer fristlosen und einer vorsorglich fristgemäß ausgesprochenen Kündigung. Der Kläger hatte vorgebracht, die Kündigungen seien wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats unwirksam; insbesondere hätte die Beteiligung statt durch den Leiter des Personalamtes durch den Oberbürgermeister eingeleitet werden müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat - hier zum Personalvertretungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz - entschieden, daß der Personalrat einen etwaigen Mangel der Vertretung des Dienststellenleiters nicht nur sofort erkennen kann, sondern auch verfahrensrechtlich in der Lage ist, ihn unverzüglich zu rügen, wenn er dies will. Unterläßt der Personalrat dies und nimmt zu der beabsichtigten Kündigung nur in anderer Hinsicht abschließend Stellung, so verliert er sein Rügerecht und kann den Mangel nicht mehr nachträglich beanstanden. Dieser Mangel ist dann nicht nur im Verhältnis zwischen Dienststelle und Personalrat, sondern auch im Außenverhältnis unbeachtlich und zwar nicht nur in Fällen der Mitbestimmung, sondern auch in denen der Mitwirkung des Personalrats.

Insofern kann erwartet werden, daß das Bundesarbeitsgericht in dem gegen das Land Nordrhein-Westfalen anhängigen Rechtsstreit der Revision stattgibt und die Kündigung für wirksam erklärt wird.

Allerdings rege ich gleichwohl bis zum Ausgang des Revisionsverfahrens an, vorsorglich nach den Empfehlungen meines Rundschreibens vom 20.05.1997 (siehe Seite 4 unten) zu verfahren.

Dort ist insbesondere erwähnt, daß vorsorglich die Unterzeichnung sämtlicher Personalratsvorlagen durch eine der in § 8 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes genannten Personen vorzusehen ist.

Das vom Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 27.02.1997 in Bezug genommene Urteil vom 26.10.1995 - 2 AZR 743/94 - AP Nr. 8 zu § 79 BPersVG -, welches mir bis dahin nicht bekannt war, enthält einen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß die gegenteilige Rechtsprechung im Urteil vom 31.03.1983 - 2 AZR 384/81 - AP Nr. 1 zu § 8 LPVG - Hessen - aufgegeben wird. Einen entsprechenden Hinweis zur Aufgabe der zu § 8 LPVG NW ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes - Urteil vom 10.03.1983 - 2 AZR 356/81 - AP Nr. 1 zu § 66 LPVG NW - enthält das Urteil nicht. Eine Aussage des Bundesarbeitsgerichts hierzu ist aber in dem anhängigen Revisionsverfahren zu erwarten."

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Az.: I/1 048-02-0 wi/sb

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