Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 702/2006 vom 23.10.2006

Personalvertretung nach dem Schulgesetz

Nach dem neuen Schulgesetz kann in Fragen der Mitbestimmung an die Stelle des Personalrates der sog. Lehrerrat treten. Rechtsstellung, weitere Aufgaben und Befugnisse des Lehrerrates soll nach dem Schulgesetz das Ministerium in einer Rechtsverordnung erklären (§ 69 Abs. 4 Schulgesetz NRW). In einem von den Gewerkschaften DGB und GEW in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten kommt der Staats- und Verwaltungsrechtler Prof. Dr. Ulrich Battis, Humboldt-Universität Berlin, nach Mitteilung der Gewerkschaften zu dem Ergebnis, dass die Regelung im neuen Schulgesetz NRW zur Mitbestimmung der Lehrkräfte an Schulen nicht verfassungskonform sei. Der Lehrerrat erfülle als schulisches Gremium schon mangels unmittelbarer Wahl durch die vertretenden Beschäftigten nicht die Anforderungen an eine Personalvertretung. Zudem dürften Aufgaben, Kompetenzen und Verfahren der Mitbestimmung nicht der Regelung durch das Ministerium überlassen bleiben. Damit verstoße das neue Schulgesetz NRW gegen das Grundgesetz wie auch gegen die Landesverfassung.

Das Schulministerium hat mit Presseerklärung vom 22. September 2006 den Vorwurf zurückgewiesen, die Regelung der Personalvertretung im neuen Schulgesetz sei verfassungswidrig. Die rahmenrechtlichen Vorgaben des Bundespersonalvertretungsgesetzes würden bereits jetzt gerade für den Schulbereich abweichende Regelungen von den ansonsten geltenden Vorschriften zulassen. Dementsprechend gebe es heute schon Regelungen im Personalvertretungsgesetz des Landes, die vom Rahmen des Bundesgesetzes abweichen.

Das Schulgesetz sehe vor, dass der Lehrerrat der einzelnen Schule in den Fällen, in denen der Schulleiter personalrechtliche Entscheidungen treffe, die Beschäftigten der Schule vertrete. Dies sei bereits im Modellprojekt „Selbständige Schulen“ erprobt und kein rechtliches Neuland. Die Landesregierung habe sich erst seinerzeit die Zulässigkeit einer solchen Regelung durch ein Rechtsgutachten eines renommierten Verwaltungswissenschaftlers ausdrücklich bestätigen lassen.

Az.: IV/2 209-1

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