Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 144/2022 vom 29.03.2022

PCR-Testungen in Landeseinrichtungen

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat der Geschäftsstelle dazu folgende Information gegeben: „Die CoronaTest- und Quarantäneverordnung NRW hält seit dem 19.03.22 grundsätzlich bei der Neuaufnahme in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern (…), die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, PoC-Tests für ausreichend, § 8 Abs. 3 CoronaTest-und QuarantäneVO. Die Einrichtung kann bei außergewöhnlichen Infektionsrisiken oder einer besonderen Vulnerabilität der zu testenden Person in Ausnahmefällen eine PCR-Testung durchführen. Das Testergebnis ist der aufnehmenden Einrichtung vor Aufnahme vorzulegen. Es gilt weiterhin, dass Testungen bei drohender Obdachlosigkeit auch von der aufnehmenden Einrichtung durchgeführt werden können. Für die Landeseinrichtungen bedeutetet dies, dass nur in den beschriebenen Ausnahmefällen eine PCR-Testung durchgeführt wird. Dies gilt auch bei Zuweisungen in Kommunen. Bei positiven PoC-Testergebnissen besteht nach § 4 b TestV (Bund) ein Anspruch auf einen PCR-Test. Auch wird der Genesenennachweis nur bei nachgewiesener Infektion mittels PCR-Testung erteilt. Daher ist bei positiven PoC-Tests eine PCR-Testung durchzuführen. Der Erlass „Erlass Testung im Rahmen des Asylaufnahmeprozesses“ vom 12.05.2021 wird zeitnah angepasst.“

Az.: 16.14.-012

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