Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 86/2013 vom 21.01.2013

PCB in kommunalen Gebäuden

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat mit Datum vom  21.01.2013 auf ein Anschreiben des Vorsitzenden des  Landtagsausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 14.12.2012, Herrn Mdl. Garbrecht, geantwortet. Das Antwortschreiben hat folgenden Inhalt:

„Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 14.12.2012 und können Ihnen zurzeit Folgendes mitteilen:

PCB (Polychlorierte Biphenyle) sind giftige und krebsauslösende organische Chlorverbindungen, die in verschiedenen Baustoffen (z.B. in dauerelastischen Dichtungsmassen für Dehn- und Anschlussfugen) eingesetzt wurden. Aber auch in Isolierflüssigkeiten von elektrotechnischen Bauteilen wie Transformatoren und Kondensatoren wurde PCB eingesetzt.

Die Verwendung und das Inverkehrbringen aller PCB-haltigen Produkte wurde in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1989 durch die Verordnung zum Verbot von polychlorierten Biphenylen, polychlorierten Terphenylen und zur Beschränkung von Vinylchlorid verboten. Die Dekontamination und Beseitigung musste in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-Richtlinie 96/59/EG) bis zum Ende des Jahres 2010 erfolgen. In der Bundesrepublik Deutschland ist insoweit in Umsetzung der EU-Vorgaben die PCB/PCT-Abfall-Verordnung des Bundes zu beachten.

In Nordrhein-Westfalen gilt es seit dem Jahr 1996 die PCB-Richtlinie NRW vom 03.07.1996 (MBl. NRW 1996, S. 1260). Des Weiteren gibt es einen Ratgeber „PCB in Gebäuden — Nutzerleitfaden“ (Stand: 2003) vom Landesinstitut für Bauwesen des Landes NRW. Das Umweltbundesamt hat zuletzt im Jahr 2008 einen Leitfaden für die Innenraumhygiene in Schulgebäuden herausgeben.

Aufgrund der Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände an die Städte, Gemeinden und Kreise ist die PCB-Problematik grundsätzlich auf der Grundlage der o. g. Handreichungen systematisch durch Überprüfung der Gebäude abgearbeitet worden, in denen entsprechend der Baujahre der Gebäude Baumaterialien verwendet worden sind, die PCB enthalten konnten.

In den letzten Jahren sind bislang wenige Einzelfälle bekannt geworden, in denen Gebäude nachträglich einer Überprüfung unterzogen werden mussten, weil bei diesen Gebäuden die Verwendung von PCB-haltigen Baumaterialien nicht vermutet werden konnte. Auch in diesen Fällen ist aber eine systematische Aufarbeitung der Problemlage erfolgt und eine Problemlösung angegangen worden.

Grundsätzlich gilt nach den bislang bekannten o.g. Handreichungen, dass in einem überschaubaren Zeitraum (mittelfristig) ein Gebäude einer Sanierung zugeführt werden sollte, wenn die Werte über 2.000 ng PCB/m3 Raumluft liegen. Ab 3.000 ng PCB/m3 Raumluft ist eine akute Gesundheitsgefahr nicht mehr auszuschließen, d.h. das Gebäude darf nicht mehr genutzt werden. Nach wie vor sind 300 ng PCB/m3 Raumluft als langfristig tolerabel anzusehen (Vorsorgewert).

Bei den Werten zwischen 300 ng PCB/m3 und 3.000 ng PCB/m3 Raumluft ist eine mittelfristige Beseitigung der Ursachen vorzusehen, wobei im jeweiligen Einzelfall auch die Verweildauer in den jeweiligen Räumlichkeiten zu beachten ist.

Wir nehmen Ihr Schreiben gerne zum Anlass, die Städte, Gemeinden und Kreise erneut über die PCB-Problematik zu informieren. Für ein vertiefendes Gespräch stehen wir gerne zur Verfügung.“

Die Geschäftsstelle nimmt das vorstehende Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände vom 17.01.2013 zum Anlass erneut darauf hinzuweisen, dass eine Stadt bzw. Gemeinde offensiv die Thematik angehen sollte, wenn sich herausgestellt,. dass in einem kommunalen Gebäude eine PCB-Problematik bestehen könnte. Insoweit ist die PCB-Richtlinie NRW vom 03.07.1996 (MBl. NRW 1996, S. 1260) zu beachten.

Der StGB NRW hat außerdem den Ratgeber „PCB in Gebäuden — Nutzerleitfaden“ (Stand: 2003) vom Landesinstitut für Bauwesen des Landes NRW in das Intranet des StGB NRW unter der Rubrik „Fachinfo/Service — Umwelt, Abfall, Abwasser“ eingestellt, weil in diesem Nutzerleitfaden das Gesamtthema sehr anschaulich und verständlich dargestellt wird.

Az.: II/2 70-78 qu-qu

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