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StGB NRW-Mitteilung 533/2001 vom 05.09.2001

PCB-Belastung an Schulen

Vor dem Hintergrund der PCB-Belastung an Duisburger Schulen haben Abgeordnete der F.D.P.-Fraktion im Landtag folgende Fragen im Rahmen einer Kleinen Anfrage (Drcks. 13/1317) an die Landesregierung gerichtet:

"1. Ist der Landesregierung die Problematik in Duisburger Schulen bekannt und inwieweit ist sie auf andere Schulen im Land übertragbar?

2. Welche Maßnahmen sind hier seitens der Landesregierung zwischenzeitlich eingeleitet worden, um eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen und gesundheitliche Belastungen zu minimieren?

3. Welche Maßnahmen und Unterstützungen hat die Landesregierung eingeleitet bzw. wird sie ergreifen, damit auch bei finanzschwachen Städten der Schulträger in die Lage versetzt wird, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen?

4. Aus welchen inhaltlichen Gründen sperrt sich die Landesregierung, für solche Sanierungsmaßnahmen den Kommunen die Gelegenheit zu geben, das "sale-lease-back"-Verfahren zur Mobilisierung privaten Kapitals für öffentliche Aufgaben zu nutzen?"

Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat namens der Landesregierung folgendes mitgeteilt (Drcks. 13/1476):

"Zur Frage 1

Der Landesregierung ist die Problematik PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Schulen – nicht nur in Duisburg – und in sonstigen öffentlichen Gebäuden bekannt. Insoweit wird auf die Landtagsvorlage 13/0670 vom 25. April 2001 und die ausführliche Diskussion im Ausschuß für Umweltschutz und Raumordnung am 4. April 2001 verwiesen. Angesichts der Tatsache, daß es sich bei der Instandhaltung und Ausstattung öffentlicher Schulen um eine kommunale Angelegenheit handelt, liegt keine Übersicht über PCB-Belastungen von Schulen in kommunaler Trägerschaft vor.

Zur Frage 2

Das Ministerium für Bauen und Wohnen hat 1996 für die Bewertung und Sanierung von Baustoffen und Bauteilen in Gebäuden, die mit polychlorierten Biphenylen (PCB) belastet sind, die PCB-Richtlinie Nordrhein-Westfalen als technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt. Dieser Richtlinie liegt die toxikologische Bewertung von PCB in der Innenraumluft dauerhaft genutzter Räume durch das frühere Bundesgesundheitsamt und die Arbeitsgemeinschaft der leitenden Medizinalbeamten der Länder (AGLMB) zu Grunde.

Gemäß § 30 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) sind die jeweiligen Schulträger verpflichtet, "die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und ordnungsgemäß zu unterhalten." Hiernach sind die Städte und Gemeinden gehalten, bei Bedarf notwendige Überprüfungen und – soweit erforderlich – Sanierungsmaßnahmen zu veranlassen. Viele Gemeinden haben in der jüngeren Vergangenheit bereits Mittel hierfür aufgebracht.

Zur Frage 3

Siehe zu Frage 2.

Das Land unterstützt die Gemeinden und Gemeindeverbände bei dieser Aufgabe mit allgemeinen Finanzzuweisungen. Das Berechnungssystem der Schlüsselzuweisungen im kommunalen Finanzausgleich mildert bestehende Steuerkraftunterschiede zwischen den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen und trägt dafür Sorge, daß alle Kommunen die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Darüber hinaus soll – vorbehaltlich der Entscheidung des Landtags – den Kommunen künftig mit einer Schulpauschale (§ 18 des Entwurfs des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2002) ermöglicht werden, Zuweisungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes auch für die Sanierung öffentlicher Schulen einzusetzen.

Zur Frage 4

Die Landesregierung steht Finanzierungsmöglichkeiten, mit denen privates Kapital mobilisiert wird, grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber und überläßt es den Kommunen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung aus der Vielzahl der zulässigen Möglichkeiten, einschließlich verschiedener Leasingmodelle, die für sie sinnvollste und wirtschaftlichste Lösung auszuwählen. Jede Kommune muß im Einzelfall beurteilen, ob sich z.B. eine private Vorfinanzierung in der Gesamtschau tatsächlich als die wirtschaftlich günstigste Lösung herausstellt. Dementsprechend verlangt auch das kommunale Haushaltsrecht im Rahmen der Anzeigepflicht einen Nachweis darüber, daß die gewählte Finanzierung im Vergleich zu herkömmlichen Finanzierungsvarianten wirtschaftlich zumindest ebenso günstig ist.

Bei sale-and-lease-back Verfahren wird im Unterschied zu anderen Leasingformen das Objekt von der Kommune veräußert und anschließend wieder geleast. Nach § 90 Abs. 1 der Gemeindeordnung darf eine Gemeinde jedoch nur Vermögensgegenstände veräußern, die sie in absehbarer Zeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigt. Von Fachleuten wird auch die Wirtschaftlichkeit dieser Finanzierungsart bezweifelt, da kurzfristigen Liquiditätsgewinnen entsprechend hohe Leasingraten gegenüber stehen und damit lediglich die Lasten auf zukünftige Generationen verschoben werden.

Die Landesregierung ist bereit, innovative Lösungsansätze, die den Bedenken überzeugend Rechnung tragen, kritisch zu prüfen. Sie wird ihr Augenmerk auch auf die neutrale Überprüfung von Aussagen zur Wirtschaftlichkeit richten. Hierbei werden vor allem die Finanzierungsmöglichkeiten attraktiv sein, die anstelle einer zeitlichen Verschiebung von Lasten nachhaltige und effektive Einsparergebnisse zur Folge haben."

Az.: IV/2-241-23

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