Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 578/2006 vom 15.08.2006

Passivierung von Sonderposten in der gemeindlichen Bilanz

Der Ressourcenverbrauch im Neuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF) wird nur vollständig erfasst, wenn auch der Werteverzehr des gemeindlichen Vermögens in die jährliche Haushaltswirtschaft einbezogen wird. Entsprechend der Finanzierung der Vermögensgegenstände sind in der gemeindlichen Bilanz Sonderposten für erhaltene Zuwendungen für Investitionen zu bilden, die ergebniswirksam aufzulösen sind. Dies bringt für die Zeit vor der Eröffnungsbilanz auch für die pauschal erhaltenen Finanzmittel für Investitionen eine Zuordnung auf einzelne Vermögensgegenstände mit sich. Aufgrund vermehrter Anfragen aus dem Mitgliedsbereich, ob Investitions-, Schul-, Sport- und Brandschutzpauschale im Rahmen der Umstellung auf das NKF als Sonderposten zu passivieren und jährlich aufzulösen sind, weist die Geschäftsstelle auf Folgendes hin:

Gemäß § 43 Abs. 5 GemHVO sind erhaltene Zuwendungen und Beiträge für Investitionen, die im Rahmen einer Zweckbindung bewilligt und gezahlt werden, als Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen anzusetzen. Die Auflösung der Sonderposten ist dann entsprechend der Abnutzung des bezuschussten Vermögensgegenstandes vorzunehmen. Diese bilanzielle Behandlung hat eine künftige haushaltswirtschaftliche Entlastung zur Folge, da den zu erwirtschaftenden Abschreibungen jährlich Erträge aus der Auflösung von Sonderposten gegenüber stehen.

Die bilanzielle Behandlung erhaltener Zuwendungen für Investitionen ist unabhängig davon, ob diese im Rahmen einer Einzelförderung oder einer pauschalen Förderung gewährt werden. Daher zählen zu den Zuwendungen, die den Vermögensgegenständen zuzuordnen sind, auch die allgemeine Investitionspauschale, die Schulpauschale, die Sportpauschale, die nach dem GFG gewährt werden, sowie die Brandschutzpauschale. Die Zuordnung steht auf Grund der pauschalen Gewährung der Zuwendungen im Ermessen und in der Verantwortung der Gemeinde. Sie sollte für die Vergangenheit auch unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit vorgenommen werden, d.h. die pauschale Zuwendung muss nicht detailliert auf alle beschafften Vermögensgegenstände verteilt werden. Es wird oftmals sachgerechter sein, eine Zuordnung nach dem Schwerpunktprinzip vorzunehmen.

Die allgemeine Investitionspauschale ist nicht an die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Vermögensgegenstände geknüpft, sondern dient dazu, die Investitionstätigkeit der Gemeinde zu unterstützen. Diese Festlegung des Zuwendungsgebers auf die Verwendung für Investitionen hat aber zur Folge, dass entsprechend der Verwendung Sonderposten zu bilden sind. Auch für die Schul- und Sportpauschale gilt, dass die erhaltenen Zuwendungsmittel den Vermögensgegenständen zugeordnet werden müssen und Sonderposten zu bilden sind. Dasselbe gilt für die Gewährung der Brandschutzpauschale durch das Land.

Wenn die Mittel der Schul- und Sportpauschalen nach der Errichtung bzw. dem Erwerb eines bestimmten Vermögensgegenstandes noch für diesen benötigt werden, gilt Folgendes:

Erhält die Gemeinde nach der Aktivierung des Vermögensgegenstandes in ihrer Bilanz noch weitere Zuwendungen für den vorhandenen Vermögensgegenstand, sind diese unter dem bereits gebildeten Sonderposten anzusetzen. Der Sonderposten darf unter Einhaltung der Zuwendungsvorgaben wertmäßig erhöht werden, wenn die Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstandes als noch nicht abgeschlossen zu bewerten ist. Zu beachten ist dabei, dass ausgehend von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der aktuelle Buchwert des betreffenden Vermögensgegenstandes die Höchstgrenze für den Wertansatz eines Sonderpostens darstellt. Wird der Wertansatz eines bestehenden Sonderpostens verändert, muss auch die ertragswirksame Auflösung des Sonderpostens angepasst werden.

Die Passivierung einer erhaltenen Zuwendung als Sonderposten soll immer im Gleichklang mit der Aktivierung des damit finanzierten Vermögensgegenstandes erfolgen. Erst nach der zweckentsprechenden Verwendung der erhaltenen Zuwendung erhält dieses Kapital den für den Ansatz als Sonderposten notwendigen Eigenkapitalcharakter. Noch nicht verwendete Zuwendungen, ganz oder teilweise, stellen erhaltene Anzahlungen dar. Sie sind daher als Verbindlichkeiten zu qualifizieren und entsprechend zu passivieren.

Dieser Beitrag ist mit dem Innenministerium abgestimmt. Es weist darauf hin, dass das Land derzeit keine Zuwendungen gewährt, bei der eine ertragswirksame Auflösung ausgeschlossen worden ist. Somit liegt bisher kein Anwendungsfall des § 43 Abs. 4 GemHVO vor.

Az.: IV/1 904-05/7, 904-05/13

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