Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 172/2014 vom 29.01.2014

Parksonderrechte für Paketzusteller

Mit der Neufassung in § 35 StVO zum 1.4.2013 dürfen nur noch Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen (oder deren Subunternehmen) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch die Zusatzzeichen angeordneten Zeiten benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen erforderlich ist. Ferner dürfen nur sie in einem Bereich von 10 Metern vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist.

In der amtlichen Begründung heißt es, für Pakete, Zeitungen und Zeitschriften bestehe ein so enges Zeitfenster wie bei Briefen nicht. Daher sind ihnen keine derartigen Sonderrechte mehr eingeräumt worden. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist zur Verhinderung von Missbrauch und angesichts des grundsätzlichen Ausnahmecharakters durch die sichtbare Auslage des Nachweises der Erbringung der Universaldienstleistung oder zusätzlich bei Unterbeauftragung eines Subunternehmers hinter oder an der Windschutzscheibe nachzuweisen.

Durch diese Auslagepflicht wird eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft begründet. Der Aufwand hierfür und die daraus gegebenenfalls sich ergebenden Kosten sind aber auch marginal einzustufen.

Az.: III/1 151-24

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