Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 13/1998 vom 05.01.1998

Parkerleichterungen für Handwerker und soziale Dienste

Der Bund-Länder-Fachausschuß für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei hat sich jetzt erneut mit der Frage befaßt, inwieweit Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Handwerker und soziale Dienste für die Inanspruchnahme von Parkerleichterungen im Straßenverkehr in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) eingestellt werden sollten. Im Jahr 1995 war eine versuchsweise Einführung von Parkerleichterungen erfolgt. Im Vorlauf auf die jetzige Diskussion im BLFA hatte der Deutsche Städte- und Gemeindebund gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks auf die positiven Auswirkungen der Regelung hingewiesen und aus Wirtschaftsförderungsgesichtspunkten eine endgültige Aufnahme in die VwV-StVO vorgeschlagen.

Der BLFA hat in seiner Herbstsitzung zunächst darauf hingewiesen, daß Handwerker und soziale Dienste für die Erfüllung ihrer Tätigkeit oft Parkraum an ihrem jeweiligen Einsatzort benötigen. Dies sei aufgrund des Parkdrucks in den Innenstädten sowie auch aufgrund der vielfach eingerichteten Anwohnerbereiche nicht immer gewährleistet.

Als Lösungsmöglichkeit für diese Problematik hatte der Ausschuß zunächst beschlossen, durch Erteilung von Ausnahmegenehmigungen Parkerleichterungen einzuräumen bzw. durch Anwendung des sog. "Opportunitätsprinzips" das ordnungswidrige Abstellen von Fahrzeugen nicht zu ahnden. Trotz der nahezu ausschließlich positiven Erfahrungen hat sich der BLFA nun aufgrund der unterschiedlichen Praxis der Bundesländer zur Lösung der Parkprobleme dagegen ausgesprochen, Kriterien für die Inanspruchnahme von Parkerleichterungen in die VwV-StVO einzustellen. Die Bundesländer seien unterschiedlich strukturiert, begründet der BLFA seine Entscheidung. Die Einstellung von Ausnahmekriterien in die VwV-StVO könne aber nur eine schematisierende Problemlösung herbeiführen, die dann nicht mehr den unterschiedlichen Interessen der Handwerker und sozialen Diensten in den einzelnen Bundesländern gerecht werde. Demgegenüber sei gerade die bundesuneinheitliche, weil auf die verschiedenen Gegebenheiten in den einzelnen Bundesländern abgestellte Handlungsweise nach dem Opportunitätsprinzip, besonders erfolgreich gewesen. Die Vertreter der Länder haben sich im BLFA darauf verständigt, die jeweils in ihrem Bundesland bisher praktizierte Lösung der Parkprobleme für Handwerker und soziale Dienste unverändert beizubehalten.

Das Opportunitätsprinzip besagt, daß die Ordnungsverwaltung trotz Regelverstoß nicht einschreiten muß, sondern diesbezüglich ein Entschließungsermessen hat.

Az.: III/1 642-04

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