Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 430/2009 vom 24.06.2009

Parkerleichterung für Menschen mit Behinderungen

In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Landtag NRW hat das Ministerium für Bauen und Verkehr jüngst festgehalten, dass es aufgrund der 45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften seit dem 27.03.2009 für schwerbehinderte Menschen im Straßenverkehr künftig weitere erhebliche Erleichterungen gibt. So werden Menschen mit einer Conterganschädigung oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen künftig ebenfalls ohne Weiteres auf Behindertenparkplätzen parken können. Dies war bislang nur außergewöhnlich gehbehinderten Menschen vorbehalten und für von blinden Menschen und ihren Begleitungen genutzten Autos möglich.

Daneben wird der Kreis behinderter Personen ausgeweitet, die Parkerleichterungen in Anspruch nehmen können, also auch im eingeschränkten Halteverbot, in Ladezonen oder in Fußgängerzonen parken dürfen. Bislang war dies nur denen gestattet, die Anspruch auf Nutzung eines Behindertenparkplatzes hatten.

Derzeit fehlten aber noch die als Arbeitsanleitung für die Straßenverkehrsbehörden verbindliche Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, die bundeseinheitliche Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung der Parkerleichterungen und der bundeseinheitliche Parkausweis als Berechtigungsnachweis zur Inanspruchnahme der Parkerleichterungen. Erst danach können die neuen Parkerleichterungen durch die Straßenverkehrsbehörden gewährt werden.

Az.: III 151 - 20

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