Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 234/2015 vom 23.03.2015

OVG Sachsen zur gewerblichen Sperrmüllsammlung

Das OVG Sachsen hat mit Beschluss vom 18.02.2015 (Az.: 4 B 53/14) einen Beschluss des VG Dresden vom 06.03.2014 (Az.: 3 L 1133/13) bestätigt, wonach gewerbliche Sperrmüllsammlungen durch das Verbot in § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG nicht erfasst werden. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG sind zum Schutz des kommunalen Erfassungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (in NRW: Stadt, Gemeinde, Kreis) gewerbliche Abfallsammlungen für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen verboten. Das OVG Sachsen nimmt den Rechtsstandpunkt ein, dass Sperrmüll (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 07 nach der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) nicht mit den gemischten Siedlungsabfällen (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01 nach der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) gleichgesetzt werden kann. Deshalb seien gewerbliche Sperrmüllsammlungen grundsätzlich zulässig.

Die StGB NRW-Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin: Letzten Endes wird die vorstehende Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden werden müssen. Der Rechtsstandpunkt der OVG Sachsen ist jedenfalls aus folgenden Gründen als rechtlich nicht tragfähig anzusehen: Sperrmüll (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 07) gehört wie der gemischte Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01) zu der Abfallschlüssel-Nummer-Obergruppe 20 03 (andere Siedlungsabfälle) und ist dadurch gekennzeichnet, dass unter „Sperrmüll“ diejenigen Abfälle zu verstehen sind, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in das Restmüllgefäß eingefüllt werden können. Sperrmüll setzt sich im übrigen auch unter Berücksichtigung der Erfahrungssätze aus der Entsorgungspraxis regelmäßig aus gemischten Siedlungsabfall zusammen (so zutreffend: VG Arnsberg, Urteil vom 09.12.2013 — Az.: 8 K 3688/12 — abrufbar unter: www.nrwe.de) .

Es ist nicht erkennbar, dass der Bundesgesetzgeber den Schutzumfang des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG vom jeweiligen Fassungsvolumen der Restmüllgefäße des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abhängig machen wollte, denn dann würde der geregelte Schutz ins Leere gehen. Dieses gilt um so mehr, weil zahlreiche Landesabfallgesetze  vorgegeben, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet ist, bei der Gebührenbemessung Anreize zur Abfallvermeidung und —verwertung zu schaffen.

Diese landesgesetzlichen Vorgaben (z.B § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW) haben zur Folge, dass bei der Anwendung des Gefäßvolumenmaßstabes auch kleinere Restmüllgefäße mit einem Fassungsvolumen von 40 l bis 80 l zu verwenden sind. Insbesondere bei diesen kleinen Restmüllgefäßen ergibt sich eine größere Menge an Sperrmüll, weil z.B. ein defekter Stockschirm nicht mehr in ein 60 l Restmüllgefäß hineinpasst und damit nach dem Rechtstandpunkt des OVG Sachsen Gegenstand einer gewerblichen Sammlung sein könnte (vgl. Queitsch in: Schink/Scholz/Queitsch, LAbfG NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: Dezember 2014, § 9 LAbfG NRW Rz. 69).

Ein solches Verständnis der Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG stünde ersichtlich nicht im Einklang mit dem aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.08.2014 - Az.: 2 BvR 2639/09 — NVwZ 2015, S. 52), wonach der Bundesgesetzgeber befugt und gehalten ist, dass öffentlich-rechtliche (kommunale) Abfallerfassungssystem zu schützen. Auch insoweit hat der BayVGH (Urteil vom 10.02.2015 - Az.:  20 B 14.710) zutreffend klargestellt, dass die Regelungen in § 17 KrWG unter dem Blickwinkel des Schutzes des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.08.2014 - Az.: 2 BvR 2639/09 — NVwZ 2015, S. 52) einer entsprechend angepassten Auslegung bedürfen.

Az.: II/2 31-02 qu/qu

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