Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 390/2005 vom 21.04.2005

OVG Rheinland-Pfalz zur grenzüberschreitenden Abfallverwertung

Auf der Grundlage eines Urteils des EuGH vom 16.12.2004 (Az.: C 277/02 – EU-Wood-Trading) hat das OVG Koblenz eine Grundsatzentscheidung getroffen (Urteil vom 30. März 2005, AZ: 8 A 12219/04.OVG). Nach der Entscheidung des OVG Rh-Pf können deutsche Stellen unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfallverwertung im Ausland verhindern, wenn diese den strengeren deutschen Umweltstandards nicht entspricht. Im Einzelnen: Die EU-Wood-Trading GmbH beabsichtigte, 3.500 t Altholz nach Italien auszuführen; dort sollten daraus Spanplatten hergestellt werden. Während die italienischen Behörden keine Bedenken hatten, erhob die in Rheinland-Pfalz hierfür zuständige Sonderabfall Management GmbH (SAM) Einwände. Eine Probe des Altholzes hatte ergeben, dass der Arsengehalt des Holzes über dem deutschen Grenzwert lag. EU-Wood-Trading klagte daraufhin auf Zustimmung der SAM zu der geplanten Abfallverbringung. Das VG Mainz wies die Klage in erster Instanz ab. Im Berufungsverfahren legte das OVG Rh-Pf die Sache - wie berichtet - zunächst dem EuGH vor. Dieser entschied, dass die deutschen Behörden der Abfallverbringung ins Ausland unter Berufung auf höhere deutsche Umweltstandards widersprechen dürfen, sofern sie dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Auf dieser Grundlage wies das OVG am 30.03.2005 die Berufung der EU-Wood-Trading zurück.

Die für die Verwertung von Altholz geltenden Bestimmungen in Deutschland seien - so das OVG - in höherem Maße zur Vermeidung von Umwelt- und Gesundheitsrisiken geeignet als die einschlägigen italienischen Regelungen. So dürfe in Deutschland schadstoffbelastetes Altholz mit einem Arsengehalt von mehr als 2 mg/kg überhaupt nicht in die Produktion gelangen, während Italien lediglich für die Endprodukte bestimmte - und zwar höhere - Grenzwerte vorschreibe. Die strengeren deutschen Vorschriften seien auch nicht unverhältnismäßig. So stehe aufgrund neuer wissenschaftlicher Untersuchungen fest, dass Arsen in Holzschutzmitteln die menschliche Gesundheit erheblich gefährde. Aus diesem Grund dürfe mit solchen Mitteln behandeltes Holz inzwischen europaweit nicht mehr zur Möbelherstellung verwendet werden. Die Bemühungen deutscher Stellen, dass Arsen auch über die Spanplattenherstellung möglichst nicht in den Wertstoffkreislauf zurückgelange seien vor diesem Hintergrund konsequent. Der Umstand allein, dass Italien insoweit strengere Regelungen erlassen habe, lasse die strengeren deutschen Vorschriften nicht unverhältnismäßig oder mit europäischem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erscheinen.

Das OVG Koblenz ließ eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Dennoch ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, da EU-Wood-Trading hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde einlegen kann. Die Frist hierzu beträgt einen Monat.

Die Entscheidung stellt aus kommunaler Sicht einen zu begrüßenden Schritt zur Vermeidung von Mülltourismus und Scheinverwertung dar.

Az.: II/2 31-02 qu/g

Az.: II/2 31-02 qu/g

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