Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 647/2014 vom 21.10.2014

OVG Rheinland-Pfalz zur Gebührenschuld als öffentlicher Last

Nach dem OVG Rheinland Pfalz (Urteil vom 18.07.2014 — Az. 6 A 10314/14 OVG — KStZ 2014, S. 197 f.)  sind Abfallbeseitigungs- und Abwassergebühren, die ausschließlich gegenüber dem Mieter eines Grundstücks und nicht gegenüber dem Grundstückseigentümer festgesetzt werden, personenbezogene Benutzungsgebühren und ruhen deshalb nicht gemäß § 7 Abs. 7 KAG Rheinland-Pfalz als öffentliche Last auf dem Grundstück. In ähnlicher Weise hatte auch bereits der BGH mit Beschluss vom 30.03.2012 (Az. V ZB 185/11) Zweifel an der Grundstücksbezogenheit im Hinblick auf das KAG Baden-Württemberg geäußert.

Werden Mieter oder Pächter zu Gebührenschuldnern in einer Gebührensatzung bestimmt, so besteht somit die Gefahr, dass Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren, die grundsätzlich grundstücksbezogene Benutzungsgebühren sind, nicht mehr als solche angesehen werden, sondern als personenbezogene Benutzungsgebühren eingestuft werden. Insoweit kann nur empfohlen werden, in der Gebührensatzung klar zu stellen, dass die jeweilige Benutzungsgebühr eine grundstücksbezogene Benutzungsgebühr ist und nach § 6 Abs. 5 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht.

Gleichzeitig sollten Mieter/Pächter nicht zum Gebührenschuldner bestimmt werden, weil die Zivilgerichte und neuerdings wohl auch die Verwaltungsgerichte — wie das Urteil des OVG Rh-Pf. vom 18.07.2014 (Az.: 6 A 10314/14.OVG, KStZ 2014, S. 197 f.) zeigt - offensichtlich dann die Grundstücksbezogenheit der Gebühr anzweifeln, so dass der Vorteil der öffentlichen Last nach § 6 Abs. 5 KAG NRW ins Leere laufen würde, denn nach dieser Vorschrift ruht die Benutzungsgebührenschuld als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und kann deshalb im Falle einer Zwangsversteigerung des Grundstücks dann Berücksichtigung finden.

Rechtsprechung des OVG NRW liegt allerdings zu dieser Frage bezogen auf § 6 Abs. 5 KAG NRW bislang nicht vor. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 23.07.2014 (Az.: 9 A 169/12 - abrufbar unter: www.nrwe.de) lediglich entschieden, dass der Grundstückseigentümer und der Erbbauberechtigte der Gesamtschuldner sein können. Gleichzeitig hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 23.07.2014 (Az.: 9 A 169/12 — Rz. 61 der Urteilsgründe) aber auch darauf hingewiesen, dass Zweifel bestehen, ob ein solches Gesamtschuldverhältnis auch zwischen dem Grundstückseigentümer und Mieter/Pächter bestehen kann.

Az.: II/2 24-32/33 qu-ko

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