Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 442/1999 vom 05.07.1999

OVG Rheinland-Pfalz zur Abfallüberlassungspflicht

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluß vom 03.02.1999 (Az.: 8 B 10134/99, NVWZ 1999, S. 682 ff.) und mit Beschluß vom 03.02.1999 (Az.: 8 B 10134/99, NWVZ 1999, S. 682 ff.) zu der Frage Stellung genommen, wie "Abfälle zur Beseitigung" von "Abfällen zur Verwertung" abzugrenzen sind und wann Abfallüberlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG für Abfallbesitzer/-erzeuger bestehen, die nicht private Haushaltungen sind (z.B. Industrie- und Gewerbebetriebe).

In seinem Beschluß vom 03.02.1999 (8 B 10134/99) führt das OVG Koblenz aus, daß die Pflicht des Abfallbesitzers, "Abfälle zur Beseitigung" der entsorgungspflichtigen Körperschaft zu überlassen, durch die spätere Vermischung nicht wieder aufgehoben wird. Dies gelte auch dann nicht, wenn die Anwendung der Hauptzweckklausel (§§ 4 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG) bezogen auf das so hergestellte "neue Abfallgemisch" ergeben würde, daß dieses Gemisch insgesamt als "Abfall zur Verwertung" angesehen werden müßte. Durch das Abstellen auf den "einzelnen Abfall" in § 4 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG zum Zeitpunkt des Abfall-Anfalls soll nach dem OVG Koblenz gerade vermieden werden, daß "Abfälle zur Beseitigung" durch das spätere Anreichern mit "Abfällen zur Verwertung" der Abfallüberlassungspflicht der Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger entzogen werden (vgl. zur Unzulässigkeit der Anreicherung von Abfällen mit heizwertreicheren Stoffen gem. § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG auch OVG Lüneburg, Beschluß vom 06.05.1998 (Az.: 7 M 3055/97, NVWZ 1998, S. 1202 ff., S. 1204). Dennoch bleibt nach dem OVG Koblenz bei einem solchen nachträglich hergestellten Gemisch aus "Abfällen zur Verwertung" und "Abfällen zur Beseitigung" die Überlassungspflicht zunächst einmal beschränkt auf die Abfälle, die als "Abfälle zur Beseitigung" angefallen sind.

Es könne allerdings möglich sein – so das OVG Koblenz - , daß die hierauf bezogene Abfallüberlassungspflicht nur dadurch erfüllt werden kann, daß das gesamte Neugemisch dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, also der Kommune, überlassen wird. Diese Fallkonstellation nimmt das OVG Koblenz an, wenn ein Abfallgemisch nachträglich hergestellt wird, das aus verschiedenen "Ursprungsgemischen" besteht, von denen manche Abfälle als "Abfall zur Verwertung" und manche als "Abfall zur Beseitigung" zu qualifizieren sind. Dies sei insbesondere bei gemischt angefallenen hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen der Fall. Bei diesen spricht nach Auffassung des OVG Koblenz eine - widerlegliche - Vermutung dafür, daß es sich bei dem Gemisch um "Abfall zur Beseitigung" handelt (vgl. auch OVG Koblenz, Beschluß vom 13.01.1999 - 8 B 12627/98, NVWZ 1999, S. 679 ff.).

Nach dem OVG Koblenz (Beschluß vom 03.02.1999, Az.: 8 B 10134/99, NVWZ 1999, S. 682, S. 684) erstreckt sich die Abfallüberlassungspflicht aber nicht zwingend auf das Gesamtgemisch von "Abfällen zur Beseitigung" und "Abfällen zur Verwertung". Dies ist nach OVG Koblenz nur dann der Fall, wenn die auf die "Abfälle zur Beseitigung" bezogene Überlassungspflicht nicht anders erfüllt werden kann als durch die Überlassung des Gesamtgemisches. Insofern kommt es allerdings auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Sind etwa die Ursprungsgemische auf einem Lagerplatz oder gar in einem Großcontainer vollkommen unterschiedslos zusammengeführt, ist eine Trennung in die ursprünglich angefallenen Gemische nicht mehr möglich. Ein Zugriff auf ein solches "Neugemisch" wäre zwingend mit einem Behandeln (Sortieren) der darin auch enthaltenen "Abfälle zur Beseitigung" verbunden, also einem Vorgang, der den entsorgungspflichtigen Körperschaften vorbehalten ist (§§ 13 Abs. 1 und 11 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG). In einem solchen Fall ist das Abfallgemisch aus "Abfällen zur Verwertung" und "Abfällen zur Beseitigung" insgesamt als "Abfall zur Beseitigung" anzusehen und der entsorgungspflichtigen Kommune als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu überlassen.

Gleichwohl kann es nach dem OVG Koblenz (ausnahmsweise) auch Fälle geben, bei denen eine Entmischung der als "Abfälle zur Verwertung" qualifizierten "Ursprungsgemische" von dem als "Abfall zur Beseitigung" qualifizierenden "Ursprungsgemisch" noch möglich ist, ohne daß mit dieser Separierung (Trennung) zwingend eine "Behandlung" von "Abfällen zur Beseitigung" verbunden ist. Zu denken ist dabei nach dem OVG Koblenz z.B. an den Fall, daß an einer Abkippstelle auf dem Betriebsgelände eines Container-Dienstes nur "Abfälle zur Verwertung" lagern, sodann der - als Abfall zur Beseitigung zu qualifizierende - Inhalt eines Abfallbehältnisses hinzugekippt wird, diese Teilmenge aber in dem Gesamtgemisch noch deutlich unterschieden werden kann, weil er etwa am Rand des Müllbergs abgeladen worden sind (so der Fall in dem Beschluß des OVG Koblenz vom 13.01.1999 - Az.: 8 B 12627/98 - NVWZ 1999, S. 679). Bei einer solchen Fallgestaltung sei die Trennung der unterschiedlich zu qualifizierenden Fraktionen ohne weiteres möglich, so daß die Überlassungspflicht auf die als Abfall zur Beseitigung zu qualifizierende Teilmenge beschränkt bleiben kann.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf folgendes hin:

Aus den Beschlüssen des OVG Koblenz kann insbesondere entnommen werden, daß durch das Abstellen auf den "einzelnen Abfall" in § 4 Abs. 3 Satz 2, 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG zum Zeitpunkt seines Anfalls gerade vermieden werden soll, daß "Abfälle zur Beseitigung" durch das spätere Anreichern mit "Abfällen zur Verwertung" der Abfallüberlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG entzogen werden. Denn anderenfalls gäbe es überhaupt keine überlassungspflichtigen "Abfälle zur Beseitigung" aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen mehr, weil jegliche "Abfälle zur Beseitigung" durch eine Vermischung mit "Abfällen zur Verwertung" der Abfallüberlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz KrW-/AbfG entzogen werden könnte. Dies war offensichtlich nicht der Wille des Bundesgesetzgebers, der in § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG ausdrücklich davon ausgeht, daß auch bei Abfallbesitzern/Abfallerzeugern, die nicht private Haushaltungen sind, "Abfälle zur Beseitigung" anfallen. Im übrigen geht auch das OVG Koblenz in seinem Beschluß vom 03.02.1999 (8 B 10134/99, NVWZ 1999, S. 682, S. 684) davon aus, daß "Abfälle zur Beseitigung" und "Abfälle zur Verwertung" als Abfallgemisch nicht sortiert werden dürfen, weil insofern eine Behandlung von "Abfällen zur Beseitigung" im Sortierungsvorgang zu sehen ist. Diese Behandlung von "Abfällen zur Beseitigung" ist aber ausschließlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern als Aufgabe zugewiesen ist (so auch bereits VG Regensburg, Urt. v. 10.11.1997 - Az.: RN 13 K 97.993 - NVWZ 1998, S. 431; bestätigt durch Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 03.02.1998 - Az.: 20 ZB 98.196 - NVWZ 1998, S. 1205 und VG Sigmaringen, Beschluß v. 26.01.1998 - Az.: 3 K 1517/96 - NVWZ 1998, S. 429, bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 24.03.1998 - Az.: 10 S 493/98 - NVWZ 1998, S. 1207).

Az.: II/2 31-02-7

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