Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 415/1998 vom 05.08.1998

OVG NW zur Vergnügungssteuer in Vereinsräumlichkeiten

Das OVG NW hat mit Urteil vom 20.02.1998 (Az.: 22 A 2185/94) zur Frage der Vergnügungssteuer auf Spielautomaten in Vereinsräumlichkeiten Stellung genommen. Nach Auffassung des OVG liegt eine Spielhalle i.S.d. § 2 Nr. 5 a Vergnügungssteuergesetz NW bei einem nur Vereinsmitgliedern zugänglichen Raum mit Spielhallenausstattung jedenfalls dann vor, wenn es sich um einen "offenen Verein" handelt, bei dem der Vereinsmitgliedschaft faktisch keine zutrittsbeschränkende Wirkung zukommt. Die in § 3 Nr. 1 Vergnügungssteuergesetz NW vorgesehene Steuerfreiheit könne einem Verein, dessen Zweck die nicht gewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist, nur dann zugute kommen, wenn es sich um eine Veranstaltung handele, nicht dagegen beim Halten von Musikapparaten oder sonstigen in § 2 Nr. 5 Vergnügungssteuergesetz NW genannten Geräten.

Das OVG NW hat neben diesen speziellen vergnügungssteuerrechtlichen Fragen in dieser Entscheidung nochmals unterstrichen, daß die nach den Vorschriften des Vergnügungssteuergesetzes NW erhobene Vergnügungssteuer auf Spielautomaten den Charakter einer abwälzbaren Aufwandsteuer hat und sich darüber hinaus auch im übrigen innerhalb der verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen halte und damit aus Rechtsgründen insgesamt nicht zu beanstanden sei. Wörtlich führt das Gericht aus: "Der Senat hält an seiner Auffassung nach erneuter Überprüfung fest, zumal durch zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung (erneut) bestätigt bzw. zusätzlich geklärt worden ist, daß eine Spielapparatesteuer mit verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben vereinbar und eine Differenzierung zwischen der Besteuerung für das Halten von Spielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen einerseits (§ 2 Nr. 5 a Vergnügungssteuergesetz NW) und in den in § 2 Nr. 5 b Vergnügungssteuergesetz NW genannten Orten andererseits zumindest zulässig, wenn nicht sogar geboten ist".

Az.: IV/1-933-00

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