Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 449/1998 vom 05.08.1998

OVG NW zur Umlage von Verbandsbeiträgen

Das OVG NW hat mit Urteil vom 18.07.1997 (Az: 9 A 2933/95) nochmals entschieden, daß Beiträge zu einem Abwasserverband, die sich auf vergangene Veranlagungsjahre beziehen, nicht in die aktuelle Kalkulation der gemeindlichen Entwässerungsgebühren einbezogen werden dürfen, weil es sich dabei um periodenfremde Kosten handelt. Damit hat das OVG NW seine mit Urteil vom 16.09.1996 (9 A 1722/95, Städte- und Gemeinderat 1997, S. 162 f.) ergangene Rechtsprechung abermals bestätigt. Das OVG verweist darauf, daß der Grundsatz der Periodenbezogenheit des Ansatzes von Kosten bzw. der Umlage von Verbandsbeiträgen es der Gemeinde gebietet, in die Gebührenkalkulation für ein bestimmtes Jahr (z.B. 1998) nur diejenigen Verbandsbeiträge einzubeziehen, die seitens des Verbandes auch für dieses konkret in Rede stehende Kalkulationsjahr (z.B. 1998) zulässigerweise veranlagt werden oder mit denen die Gemeinde bei einer Vorauskalkulation für das aktuelle Gebührenjahr rechnen muß. Unzulässig ist es deshalb, Verbandsbeiträge aus Vorjahren einfach "auflaufen zu lassen", anschließend "zu aktivieren" und dann in einem späteren Kalkulationsjahr in Form von "kalkulatorischen Abschreibungen (oder kalkulatorischen Zinsen)" in die aktuelle Gebührenkalkulation für das laufende Kalkulationsjahr einzustellen.

Das Urteil des OVG vom 18.07.1997 (AZ: 9 A 2933/95) wird demnächst in der Zeitschrift Städte- und Gemeinderat veröffentlicht.

Az.: II 24-21

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