Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 651/1999 vom 20.09.1999

OVG NW zu Mindestrestmüllvolumen und kalkulatorischen Wagniszuschlägen

Das OVG NW hat sich in einem Beschluß vom 12.08.1999 (Az: 9 A 553/97) mit der Thematik des "Mindestrestmüllvolumens" und der "Kalkulatorischen Wagniszuschläge" befaßt. In dem Verfahren wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die in dem Verfahren beklagte Gemeinde hatte in ihrer Abfallentsorgungssatzung geregelt, daß sich Anzahl und Größe der Abfallbehälter nach dem Bedarf richten, wobei bei wohnlich und gemischt genutzten Grundstücken von einem Behältervolumen für den Restmüll von 15 l pro Person und Woche ausgegangen wurde. Grundlage für die Ermittlung des Volumenbedarfs pro Grundstück war nach der Abfallentsorgungssatzung der Stadt die Zahl der für das angeschlossene Grundstück gemeldeten Personen, und zwar ermittelt an Hand bei der örtlichen Meldebehörde geführten Einwohnerdatei zum Stichtag 31.12. des Vorjahres. Anträge auf Berücksichtigung von Veränderungen konnten nach der Satzung für jedes Vierteljahr bis zum 15. des Vormonats gestellt werden.

Nach dem OVG NW ist dieser Gebührenmaßstab, der von einem pro gemeldete Person und Woche anfallenden Restmüllvolumen von 15 l ausgeht, ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NW (vgl. OVG NW, Urt. vom 28.11.1994 - 22 A 3036/93 -, NWVBl. 1995, S. 308 zum Ansatz eines durchschnittlichen Abfallaufkommens; OVG NW vom 27.03.1991 - 9 A 2487/89 - zum Abstellen auf die beim Meldeamt gemeldeten Personen mit Anpassungsmöglichkeit im Vierteljahresturnus). Nach diesem Maßstab, der von einem regelmäßig anfallenden und abzufahrenden Regelvolumen an Restmüll ausgeht, kommt es nicht darauf an, in welcher Art von Behälter der Restmüll abgefahren worden ist, sofern der angefallene Abfall tatsächlich abgefahren worden ist und dem jeweiligen Grundstück nicht mehr als die danach benötigten Abfallmengen berechnet worden sind. Beides war nach dem OVG NRW in dem zu entscheidenden Streifall gegeben. Der gesamte Abfallbedarf des Hauses war das ganze Jahr über seitens der Stadt abgefahren worden. Der Klägerin war sogar zu wenig Abfallvolumen berechnet worden, weil die Zahl der gemeldeten Personen 6 betrug und daher das aufzustellende Behältervolumen 180 l bei 14-tägiger Abfuhr und nicht nur 150 l betragen hätte.

Das OVG NRW sah auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das von der Stadt dem Gebührenmaßstab zugrunde gelegte Regel-Restmüllaufkommen von 15 l pro Person und Woche fehlerhaft geschätzt sein könnte. Die beklagte Stadt hatte hierzu ihre Erfahrungen aus einem Modellversuch in einem Stadtteil zugrunde gelegt und die Klägerin hatte diese Erfahrungswerte nicht in Frage gestellt. Im übrigen hatte die Klägerin nach dem OVG NRW die abfallsatzungsrechtliche Möglichkeit, eine Herabsetzung des Regelvolumens auf 7,5 l pro Person und Woche zu beantragen. Hierzu hatte die Stadt alle Bürger durch Anschreiben hingewiesen. In diesem Anschreiben war außerdem durch die Stadt auch ausdrücklich auf die Bedeutung der Zahl der im Melderegister gemeldeten Personen hingewiesen worden.

Weiterhin weist das OVG NRW darauf hin, daß eine Stadt auch einen angemessenen kalkulatorischen Wagniszuschlag im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigen darf, wenn eine Umstellung in der Abfallentsorgung durchgeführt wird. Jedenfalls sind solche Risiken nach dem OVG NW Folge des Betriebs der Abfallentsorgungseinrichtung und können nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen angemessen in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden.

Az.: II/2 33-10 qu/g

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